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§ 13 Teilungskosten des Versorgungsträgers

Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG)

Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.

Theresia DonathDr. Jens-Peter VoßDr. Rochus Schmitz

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Dr. Peter Leithoff , Mainz
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