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Schadenersatzanspruch eines Reiseveranstalters wegen verspäteter Beförderung von Kreuzfahrtreisenden

Reiserecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Verzögert sich ein Zubringerflug zu einem Kreuzfahrthafen durch technische Probleme derart, dass die rechtzeitige Einschiffung nicht mehr möglich ist, haftet der Luftfrachtführer für den daraus entstehenden Schaden, sofern er sich nicht durch Nachweis ausreichender Ersatzkapazitäten und aller zumutbaren Schadensvermeidungsmaßnahmen entlasten kann. Hat der Reiseveranstalter eine unzureichende zeitliche Planung der Anreise vorgenommen, kann ihn ein Mitverschulden treffen.

Nach welcher Rechtsgrundlage haftet der Luftfrachtführer bei Verspätung?

Bei der Beförderung von Reisenden zu einem Kreuzfahrthafen kann eine erhebliche Verspätung des Zubringerfluges weitreichende Folgen haben, wenn dadurch die rechtzeitige Einschiffung nicht mehr möglich ist. In einem solchen Zusammenhang war zu klären, ob und in welchem Umfang der ausführende Luftfrachtführer für den dem Reiseveranstalter entstandenen Schaden haftet, wenn der planmäßige Flug infolge technischer Probleme abgebrochen und erst am Folgetag mit einer Ersatzmaschine fortgesetzt wird. Streitentscheidend war die Frage, ob eine Haftung nach dem Warschauer Abkommen wegen verspäteter Beförderung eingreift und welche Anforderungen an die Entlastung des Luftfrachtführers zu stellen sind.

Die Haftung eines Luftfrachtführers wegen verspäteter Beförderung richtet sich nach Art. 19 und 20 des Warschauer Abkommens (WA). Danach haftet der Luftfrachtführer für Schäden, die durch die Verzögerung der Luftbeförderung entstehen, sofern er sich nicht entlasten kann, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung getroffen haben.

Liegt auch bei einem Flugabbruch eine Verspätung im Sinne des Art. 19 WA vor?

Eine Verspätung im Sinne von Art. 19 WA liegt auch dann vor, wenn ein begonnener Flug aufgrund technischer Probleme abgebrochen und mit erheblicher zeitlicher Verzögerung fortgesetzt wird. Der Anwendungsbereich des WA ist nicht auf solche Fälle beschränkt, in denen sich ausschließlich luftfahrttypische Risiken verwirklichen. Auch Risiken, die in gleicher Weise bei anderen Verkehrsmitteln auftreten können, sind dem Luftverkehr eigentümlich und daher vom Haftungsregime des WA erfasst.

Ein Verstoß gegen die Pflicht zur rechtzeitigen Beförderung kann nicht dadurch verneint werden, dass der Flug wegen eines Triebwerkschadens abgebrochen werden musste. Die Verpflichtung des Luftfrachtführers endet erst mit der rechtzeitigen Ankunft am Bestimmungsort. Bis dahin ist er gehalten, alle zumutbaren und verfügbaren Maßnahmen zu ergreifen, um den planmäßigen Transport sicherzustellen. Dazu zählt insbesondere die Bereithaltung einer einsatzfähigen Ersatzmaschine.

Welche Anforderungen gelten an die Entlastung nach Art. 20 WA?

Der Luftfrachtführer trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Entlastung nach Art. 20 WA. Eine solche Entlastung setzt voraus, dass die eingesetzten Maschinen ordnungsgemäß gewartet und zugleich ausreichende Ersatzkapazitäten vorgesehen sind. Maßgeblich ist nicht die branchenübliche Reserve, sondern diejenige, die unter Berücksichtigung der konkreten Vertragspflicht erforderlich ist. Bei der Beförderung einer größeren Gruppe von Reisenden zu einem bekannten Abfahrtstermin einer Kreuzfahrt ist daher zumindest eine ständig einsatzbereite Ersatzmaschine erforderlich.


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OLG Frankfurt, 18.02.2004 - Az: 21 U 11/03

ECLI:DE:OLGHE:2004:0218.21U11.03.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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