Wer Angebotsschreiben planmäßig so gestaltet, dass durch typische Rechnungsmerkmale - insbesondere eine hervorgehoben dargestellte Zahlungsfrist - der Eindruck einer bereits bestehenden Zahlungspflicht entsteht, während Hinweise auf den tatsächlichen Angebotscharakter in den Hintergrund treten, erfüllt den Tatbestand der Täuschung. Maßgeblich ist dabei nicht die inhaltliche Unwahrheit der Erklärung, sondern die durch die Gesamtgestaltung erzeugte konkludente Falschvorstellung beim Empfänger.
Neben der ausdrücklichen Täuschung durch bewusst unwahre Behauptungen ist in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannt, dass eine Täuschung auch konkludent erfolgen kann - nämlich durch ein Verhalten, das nach der Verkehrsanschauung als stillschweigende Erklärung zu verstehen ist. Davon ist auszugehen, wenn der Täter die Unwahrheit zwar nicht ausdrücklich zum Ausdruck bringt, sie aber durch sein Verhalten nach der Verkehrsanschauung miterklärt.
Konkludente Täuschung durch Formularschreiben
Der Betrugstatbestand des § 263 Abs. 1 StGB setzt eine Täuschungshandlung voraus, die nach dem Gesetzeswortlaut in der Vorspiegelung falscher oder der Entstellung beziehungsweise Unterdrückung wahrer Tatsachen liegt. Als Tatsache gilt dabei nicht nur das tatsächlich, sondern auch das angeblich Geschehene oder Bestehende, sofern ihm objektive Bestimmtheit und Gewissheit zukommt. Eine Täuschung liegt folglich in jedem Verhalten, das objektiv irreführt oder einen Irrtum unterhält und damit auf die Vorstellung eines anderen einwirkt.Neben der ausdrücklichen Täuschung durch bewusst unwahre Behauptungen ist in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannt, dass eine Täuschung auch konkludent erfolgen kann - nämlich durch ein Verhalten, das nach der Verkehrsanschauung als stillschweigende Erklärung zu verstehen ist. Davon ist auszugehen, wenn der Täter die Unwahrheit zwar nicht ausdrücklich zum Ausdruck bringt, sie aber durch sein Verhalten nach der Verkehrsanschauung miterklärt.
Wann erweckt ein Angebotsschreiben den Eindruck einer Rechnung?
Setzt der Versender von Formularschreiben typische Rechnungsmerkmale ein - etwa das Fehlen von Anrede und Grußformel, die Hervorhebung einer individuellen Registernummer, das Fehlen einer näheren Leistungsbeschreibung, die Aufschlüsselung des Betrages nach Netto- und Bruttosumme, die drucktechnische Hervorhebung einer Zahlungsfrist sowie die Beifügung eines bereits ausgefüllten Überweisungsträgers -, so kann dies den Gesamteindruck des Schreibens derart prägen, dass demgegenüber kleingedruckte Hinweise auf den tatsächlichen Angebotscharakter vollständig in den Hintergrund treten. In einem solchen Fall täuscht der Versender die Adressaten nach der objektiven Verkehrsanschauung durch die konkludente Aussage, es bestehe bereits eine Zahlungspflicht.Urteil freischalten
Anmelden oder Registrieren
Noch kein Premium-Zugang?
7 Tage kostenlos testen
BGH, 26.04.2001 - Az: 4 StR 439/00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


