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Beschränkung des Anwesenheitsrechts des Beistands ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 10 Minuten

Das Anwesenheitsrecht des Beistands nach § 149 Abs. 1 StPO darf zeitweise eingeschränkt werden, wenn dies nach dem Rechtsgedanken des § 247 Satz 1 StPO aus Gründen, die in der Person des Beistands liegen, zur Wahrheitsermittlung geboten ist. Über die Entfernung kann der Vorsitzende entscheiden. Ein Gerichtsbeschluss ist nicht zwingend erforderlich.

Welche Stellung hat der Beistand nach § 149 Abs. 1 StPO?

Nach § 149 Abs. 1 StPO ist der Ehegatte eines Angeklagten in der Hauptverhandlung als Beistand zuzulassen und auf sein Verlangen zu hören. Zeit und Ort der Hauptverhandlung sollen ihm rechtzeitig mitgeteilt werden. Das Institut wurzelt in dem aus der Ehe entspringenden Vertrauensverhältnis und der gegenseitigen Fürsorge der Ehepartner. Der Beistand unterstützt und berät den Angeklagten als dessen natürlicher und persönlicher Vertrauter und Fürsprecher. Er hat einen Rechtsanspruch auf antragsgemäße alsbaldige Zulassung. Wegen seines Rechts auf Stellungnahme, Anhörung und Beratung steht ihm nach zutreffender Ansicht auch das Fragerecht nach § 240 Abs. 2 StPO zu (vgl. BGH, 23.04.1998 - Az: 4 StR 57/98; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 240 Rdn. 3). Eine abweichende Auffassung vertreten das BayObLG (BayObLG, 15.12.1997 - Az: 2St RR 244/97) und Laufhütte (in KK, 4. Aufl., § 149 Rdn. 6).

Hat der Beistand ein Recht auf Anwesenheit in der gesamten Hauptverhandlung?

Eine sinnvolle Ausübung der Rechte auf Anhörung und Stellungnahme setzt grundsätzlich die Anwesenheit des Beistands voraus. Deshalb sind ihm nach herrschender Meinung die Termine so rechtzeitig mitzuteilen, dass er sein Anwesenheitsrecht ausüben kann (vgl. Lüderssen in Löwe/Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 149 Rdn. 7; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 149 Rdn. 4). Rechtsprechung und Literatur gehen daher übereinstimmend davon aus, dass der Beistand nach Möglichkeit an der gesamten Hauptverhandlung teilnehmen darf, obwohl § 149 StPO ein solches Anwesenheitsrecht nicht ausdrücklich regelt.

Ein Recht auf Teilnahme an der gesamten Hauptverhandlung ergibt sich jedoch weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck des § 149 StPO. Darin unterscheidet sich der Beistand vom Nebenkläger, der nach § 397 Abs. 1 Satz 1 StPO kraft Gesetzes zur ununterbrochenen Anwesenheit berechtigt ist. Die Anwesenheit des Beistands kann wegen vorrangiger strafprozessualer Grundsätze zeitweise eingeschränkt werden. Einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage bedarf es für den zeitweiligen Ausschluss nicht. Bei Konflikten mit anderen Rechtspositionen und Interessen hat die Rechtsprechung den Umfang des Anwesenheitsrechts zu bestimmen und zu konkretisieren.

Wann tritt das Anwesenheitsrecht hinter die Wahrheitsermittlung zurück?

Eine solche Konkretisierung ist bereits für den Fall erfolgt, dass der Beistand zugleich als Zeuge in Betracht kommt. Sein Anwesenheitsrecht kann dann nach einhelliger Auffassung hinter seinen Zeugenpflichten zurücktreten. Nach pflichtgemäßem Ermessen des Vorsitzenden darf er aus dem Sitzungssaal entfernt werden bei der Verlesung des Anklagesatzes (§ 243 Abs. 3 Satz 1 StPO), der Vernehmung des Angeklagten (§ 243 Abs. 4 Satz 2 StPO) und den Vernehmungen vor ihm zu hörender Zeugen (§ 58 Abs. 1 StPO). Dies soll eine unbefangene und selbständige Aussage des Beistands als Zeuge sichern und damit die Erforschung des wahren Sachverhalts ermöglichen (vgl. BGH, 08.05.1953 - Az: 2 StR 690/52; BGH, 20.01.1953 - Az: 1 StR 626/52; Lüderssen, a.a.O., § 149 Rdn. 15).


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BGH, 27.06.2001 - Az: 3 StR 29/01


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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