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Unfallversicherung: Rennklausel erfasst nur Wettkämpfe mit geschwindigkeitsabhängiger Platzierung

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Der Ausschluss des Versicherungsschutzes für Unfälle bei Fahrtveranstaltungen, „bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt“, setzt einen Wettkampf voraus, bei dem Platzierung und Sieg von der erzielten Höchstgeschwindigkeit abhängen. Ein bloßes Befahren einer Rennstrecke ohne Wertung genügt nicht, sodass der Versicherungsschutz in der Unfallversicherung in solchen Fällen bestehen bleibt.

Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?

In den Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 2012) ist regelmäßig bestimmt, dass kein Versicherungsschutz für Unfälle besteht, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeuges an Fahrtveranstaltungen einschließlich dazugehöriger Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt (Nr. 5.1.5 AUB 2012). Demgegenüber sind Unfälle bei Fahrtveranstaltungen, bei denen es allein oder hauptsächlich auf die Erzielung von Durchschnittsgeschwindigkeiten ankommt, versichert. Als Beispiele nennt die Klausel Oldtimer-, Stern-, Zuverlässigkeits- und Orientierungsfahrten.

Streitig war, ob dieser Risikoausschluss auch dann eingreift, wenn ein Versicherter bei einer Fahrtveranstaltung auf einer Rennstrecke mit seinem Motorrad verunfallt, ohne dass ein Wettbewerb mit Platzierungen stattfindet.

Wie ist die Klausel auszulegen?

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Risikoausschlussklauseln sind dabei eng auszulegen.

Nach dem Wortlaut der Klausel ist maßgeblich, worauf es bei der Fahrtveranstaltung ankommt, nicht aber, worauf es dem einzelnen Teilnehmer bei seiner Fahrt ankommt. Auf die subjektive Motivation oder das individuelle Fahrverhalten einzelner Teilnehmer kommt es daher nicht an. Abzustellen ist vielmehr auf den Charakter der Veranstaltung selbst.

Welche Anforderungen stellt der Begriff der Fahrtveranstaltung?

Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer versteht die Klausel nur so, dass es bei einer Fahrtveranstaltung auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt, wenn die Veranstaltung ein von der Geschwindigkeit der Teilnehmer abhängiges Ergebnis hat. Erforderlich ist danach ein auf Verabredung oder Ankündigung beruhender Wettkampf, bei dem Platzierung und Sieg von der Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit abhängen.

Was genügt für den Ausschluss nicht?

Nicht ausreichend ist es, wenn die Streckenbedingungen oder die verwendeten Fahrzeuge die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ermöglichen. Ebenso wenig genügt es, dass zu erwarten ist, dass die meisten Teilnehmer diese Geschwindigkeiten auch erreichen wollen und gerade deswegen an der Veranstaltung teilnehmen.

Auch eine Annäherung der Veranstaltung an ein Rennen ist unerheblich. Das Gebot der engen Auslegung von Risikoausschlussklauseln verbietet es, darauf abzustellen, ob die Fahrtveranstaltung einem Rennen derart angenähert ist, dass in ähnlicher Weise Gefahren drohen. Die vergleichbare Gefahrenlage allein begründet den Ausschluss somit nicht.

Welche Rechtsfolgen ergeben sich?

Findet auf einer Rennstrecke eine Fahrtveranstaltung ohne Wettbewerb und ohne Platzierungen statt, greift der Risikoausschluss nach Nr. 5.1.5 AUB 2012 nicht ein. Der Versicherer bleibt in diesem Fall zur Leistung verpflichtet, sofern die übrigen Voraussetzungen des Versicherungsanspruchs vorliegen.


BGH, 13.10.2026 - Az: IV ZR 251/25


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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