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Leitungswasserschaden: Keine Versicherungsleistung ohne Kostenvoranschlag?

Mietrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Der Versicherungsnehmer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Kostenvoranschlag beizubringen. Lässt er sich jedoch auf einen entsprechenden Regulierungsvorschlag des Versicherers ein und meldet sich dann über Jahre nicht mehr, verletzt er seine allgemeine Mitwirkungsobliegenheit und der Versicherer kann leistungsfrei werden.

Besteht eine Pflicht zur Vorlage eines Kostenvoranschlags?

Nach den Verbundenen Gebäudeversicherungsbedingungen (hier: VGB Fassung Dezember 1986) obliegt dem Versicherungsnehmer im Schadenfall, zur Aufklärung des Schadens beizutragen. Aus dieser Mitwirkungsobliegenheit folgt jedoch nicht ohne Weiteres die Pflicht, einen Kostenvoranschlag einzureichen.

Die Obliegenheit gliedert sich in eine Auskunftsobliegenheit und eine Pflicht zur Belegvorlage. Die Auskunftsobliegenheit (vgl. § 34 Abs. 1 VVG) beschränkt sich begrifflich auf die Mitteilung persönlichen, aufgrund eigener Wahrnehmung gewonnenen Wissens. Die Belegvorlage ist in dem durch § 34 Abs. 2 und § 34 a VVG gezogenen zwingenden Rahmen vorgesehen. Sie erfasst nur bereits vorhandene Unterlagen mit Aussagekraft für schadensrelevante Umstände, etwa Rechnungen oder Quittungen (vgl. Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., Rdnr. 14 zu § 34). Dazu zählen äußerstenfalls Unterlagen, die der Versicherungsnehmer ohne Weiteres nachträglich beschaffen kann, etwa Duplikate verlorener Unterlagen oder Abschriften amtlicher Urkunden.

Ein Kostenvoranschlag fällt nicht darunter. Seine Beschaffung erfordert regelmäßig weitergehende Bemühungen und Aufwendungen, die über Auskunft und Belegvorlage hinausgehen. Der Versicherer kann dies in den Grenzen des § 34 a VVG grundsätzlich nicht verlangen.

Welche Bedeutung hat die Aufforderung des Versicherers, einen Kostenvoranschlag einzureichen?

Die Aufforderung des Versicherers begründet für sich genommen keine konkrete Obliegenheit. Sie ist als Vorschlag zu einer vereinfachten Regulierung zu verstehen, wie er verbreiteter Praxis entspricht. Der Versicherer stellt dabei unverbindlich in Aussicht, nach Vorlage und Plausibilitätsprüfung ohne Weiteres zu regulieren. Damit verbunden ist die Ankündigung, bei entsprechender Mitwirkung von weiteren Auskunftsverlangen sowie eigenen Ermittlungen und Nachprüfungen abzusehen.

Widerspricht der Versicherungsnehmer diesem Vorschlag nicht, obwohl er dazu mangels Verpflichtung ohne Weiteres berechtigt wäre, verschiebt sich die Lage faktisch: Es liegt nun an ihm, sich um eine reibungslose und auch für ihn vereinfachte Regulierung zu bemühen. Rechtlich bedeutet dies im Sinne des klassischen Obliegenheitsbegriffs, dass er „Herr“ der Regulierungssituation ist und Verantwortung für die Wahrung seiner eigenen Belange übernimmt.


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OLG Koblenz, 26.05.2000 - Az: 10 U 1014/99


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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