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Bagatellschaden: Kosten für Kostenvoranschlag sind erstattungsfähig

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

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Die Kosten für einen Kostenvoranschlag sind durch den Schädiger auch bei einem Bagatellschaden zu übernehmen, denn sie sind als Aufwand zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung als erforderlich und erstattungsfähig anzusehen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Grundsätzlich hat der Schädiger die Kosten zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Nur dann, wenn der Geschädigte Kosten produziert, die ein vernünftig Handelnder in seiner Situation nicht verursachen würde, geht dies nicht zu Lasten des Schädigers.

Soweit diesbezüglich in der Rechtssprechung eine Bagatellgrenze in der Größenordnung von 700,00 € angesetzt wird, lässt diese den hier vorliegenden Schadensersatzanspruch des Klägers nicht entfallen.

Diesbezüglich ist bereits festzustellen, dass es sich dabei nicht um einen starren Grenzbetrag handelt, sondern dieser in der Rechtssprechung in unterschiedlicher Höhe akzeptiert wird: so bewegt sich dieser im Bereich zwischen 500,00 und 750,00 € (vgl. Anmerkung zum Urteil des AG Bad Homburg vom 01.12.2006 - Az: 2 C 1039/06).

Soweit dies zu Grunde gelegt wird, ist bereits festzustellen, dass der hier streitgegenständliche Schaden innerhalb dieser vertretenen Grenze liegt, sodass nicht mit aller Klarheit zu sagen ist, ob überhaupt die Bagatellgrenze unterschritten ist oder nicht.

Darauf kommt es im Ergebnis jedoch auch nicht an, da diese Bagatellgrenze allenfalls für die Fälle gefunden wurde, in denen durch Einholung eines teuren Sachverständigengutachtens ein Missverhältnis zum entstandenen Schaden bestanden hat. Hier hat der Kläger jedoch kein teures Sachverständigengutachten eingeholt, sondern lediglich einen Kostenvoranschlag, der der Beklagten in Rechnung gestellt wurde.

Nach der Überzeugung des Gerichts durfte der Kläger auch einen Kostenvoranschlag einholen.

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