- Verkehrsrecht
- Urteile
Bagatellschaden: Kosten für Kostenvoranschlag sind erstattungsfähig
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Verkehrsunfall? Mit einer ➠ Unfallregulierung Ansprüche unkompliziert geltend machen!Dem Kläger stehen gemäß § 287 ZPO 10 % der Reparaturkosten als notwendige Kosten eines Kostenvoranschlags zu, da markengebundene Fachwerkstätten üblicherweise für Kostenvoranschläge ein Honorar von 10 % der veranschlagten Reparaturkosten berechnen.
Die Einholung eines Gutachtens war hier nicht notwendig, da es sich um einen Bagatellschaden handelte.
Das klägerische Fahrzeug war lediglich an einer Stelle am hinteren Stoßfänger linksseitig beschädigt. Ausweislich der vorgelegten Fotos, war der Schaden auch so klein, so dass auch ein technischer Laie nicht mit versteckten Schäden hat rechnen müssen, so dass hier ein Kostenvoranschlag ausreichend und zumutbar gewesen wäre.
Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von WDR „Mittwochs live“
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie. Anfrage ohne Risiko vertraulich schnell So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.235 Bewertungen) - Bereits 388.288 Beratungsanfragen
Wir hatten Rechtsanwalt Dr. Voss um anwaltlichen Rat bei einer Vereinbarung, die wir vor vielen Jahren mit einem Nachbarn getroffen hatten, gebeten. ...
Verifizierter Mandant
Bei einer Bewertungsscala 1 bis 10 wurde ich die Zehn vergeben.
Vielen Dank
Verifizierter Mandant