Dem Kläger stehen gemäß § 287 ZPO 10 % der Reparaturkosten als notwendige Kosten eines Kostenvoranschlags zu, da markengebundene Fachwerkstätten üblicherweise für Kostenvoranschläge ein Honorar von 10 % der veranschlagten Reparaturkosten berechnen.
Die Einholung eines Gutachtens war hier nicht notwendig, da es sich um einen Bagatellschaden handelte.
Das klägerische Fahrzeug war lediglich an einer Stelle am hinteren Stoßfänger linksseitig beschädigt. Ausweislich der vorgelegten Fotos, war der Schaden auch so klein, so dass auch ein technischer Laie nicht mit versteckten Schäden hat rechnen müssen, so dass hier ein Kostenvoranschlag ausreichend und zumutbar gewesen wäre.
Die Einholung eines Gutachtens war hier nicht notwendig, da es sich um einen Bagatellschaden handelte.
Das klägerische Fahrzeug war lediglich an einer Stelle am hinteren Stoßfänger linksseitig beschädigt. Ausweislich der vorgelegten Fotos, war der Schaden auch so klein, so dass auch ein technischer Laie nicht mit versteckten Schäden hat rechnen müssen, so dass hier ein Kostenvoranschlag ausreichend und zumutbar gewesen wäre.
AG Berlin-Mitte, 24.09.2013 - Az: 102 C 3011/13
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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