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Eigenbedarfskündigung einer umgewandelten Eigentumswohnung zugunsten eines Familienangehörigen in Berlin

Mietrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

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„Familienangehörige“ im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB sind nur Personen, für die das Prozessrecht mit Rücksicht auf die persönliche Beziehung zur Vermieterin ein Zeugnisverweigerungsrecht vorsieht, § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO. Darauf, ob ein besonders enges persönliches Band zwischen der Vermieterin und der Bedarfsperson besteht, kommt es nicht an.

Hierzu führte das Gericht aus:

Das Begriffspaar der „Familien- und Haushaltsangehörigen“ ist der Regelung in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB nachgebildet, bei der Auslegung kann daher auf die dazu ergangene Rechtsprechung abgestellt werden.

Die Reichweite der Privilegierung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ist mit Blick auf den Begriff des Familienangehörigen allerdings umstritten und höchstrichterlich noch nicht vollends geklärt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, 02.09.2020 - Az: VIII ZR 35/19; BGH, 27.01.2010 - Az: VIII ZR 159/09) stellen die Regelungen über das Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen (§ 383 ZPO, § 52 StPO) einen geeigneten Anknüpfungspunkt dafür dar, wie weit der Kreis der engen Familienangehörigen zu ziehen ist, die allein aufgrund ihrer engen verwandtschaftlichen Beziehung privilegiert werden.

Für weiter entfernte Verwandte (etwa für die im vierten Grad verwandten Cousins und Cousinen) soll nach einer weit verbreiteten Ansicht im Rahmen einer individualisierenden Betrachtungsweise des mietrechtlichen Familienbegriffs darauf abgestellt werden, dass über die verwandtschaftliche Verbundenheit hinaus ein besonders enger sozialer Kontakt hinzutreten müsse, um die Kündigung zu rechtfertigen. Je entfernter der Grad der Verwandtschaft oder Schwägerschaft, desto höher seien dann die Anforderungen an das besondere soziale Näheverhältnis zur Bedarfsperson zu stellen.

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