Die Durchsetzung einer Eigenbedarfskündigung kann sich als rechtsmissbräuchlich erweisen, wenn eine ebenfalls im Eigentum des Vermieters stehende Wohnung bis zum Zeitpunkt der Beendigung des wegen Eigenbedarfs gekündigten Mietverhältnisses frei wird und der Vermieter mit dem Bezug dieser Wohnung seinen Wohnbedarf ohne wesentliche Abstriche ebenfalls befriedigen könnte.
Eine Vergleichbarkeit der von der Eigenbedarfskündigung betroffenen Wohnung mit der bis zur Beendigung des Mietverhältnisses frei gewordenen Alternativwohnung liegt nicht vor, wenn die wegen Eigenbedarf gekündigte Wohnung anders als die Alternativwohnung eine großzügige Terrasse und eine abweichende Raumaufteilung aufweist und der Eigenbedarfskündigende besonderen Wert auf jene Terrasse und die Raumaufteilung legt.
Eine Vergleichbarkeit der von der Eigenbedarfskündigung betroffenen Wohnung mit der bis zur Beendigung des Mietverhältnisses frei gewordenen Alternativwohnung liegt nicht vor, wenn die wegen Eigenbedarf gekündigte Wohnung anders als die Alternativwohnung eine großzügige Terrasse und eine abweichende Raumaufteilung aufweist und der Eigenbedarfskündigende besonderen Wert auf jene Terrasse und die Raumaufteilung legt.
AG Hamburg-Bergedorf, 11.03.2021 - Az: 410c C 199/19
ECLI:DE:AGHHBE:2021:0311.410C.C199.19.00
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