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Ermittlung der zu erstattenden Kosten des Schadensgutachters bei Fehlen einer Preisvereinbarung

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Leitet sich das Grundhonorar des Schadengutachters aus der Schadenshöhe ab, ist der von dem Schadengutachter ermittelte Schadensaufwand nur dann maßgeblich, wenn er zutreffend ermittelt wurde.

Hat der Schadengutachter den Schadensaufwand ohne Verschulden des Geschädigten unzutreffend ermittelt, lässt dies den Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der Sachverständigenkosten regelmäßig nicht entfallen.

Bei Fehlen einer Preisvereinbarung der Gutachterkosten kann die gemäß § 632 Abs. 2 BGB übliche Vergütung geschätzt werden. Rechnen die Schadengutachter im Gerichtsbezirk ihr Grundhonorar üblicherweise nach der BVSK ab, kann dieses anhand der BVSK geschätzt werden. Für die Nebenkosten mit Ausnahme der Fahrkosten kann das JVEG als Schätzgrundlage herangezogen werden.


LG Saarbrücken, 11.02.2022 - Az: 13 S 31/21

ECLI:DE:LGSAARB:2022:0211.13S31.21.00


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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