Verkehrsunfall? Mit einer ➠ Unfallregulierung Ansprüche unkompliziert geltend machen!Die Einstufung der Folgen einer Körperverletzung als Bagatellschaden liegt gemäß § 287 ZPO im Ermessen des Tatrichters. Dass Instanzgerichte für vergleichbare Verletzungen schon ein
Schmerzensgeld zugebilligt haben, macht die Ausübung des Ermessens, wonach der Bagatellbereich nicht überschritten sei, nicht schon ermessensfehlerhaft.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Kläger hat allenfalls eine
HWS-Distorsion 1. Grades erlitten, die durch Nacken-Hinterkopfschmerzen und geringe Bewegungseinschränkungen der HWS gekennzeichnet ist, keinen röntgenologisch oder neurologisch abnormen Befund aufweist und unter Umständen über eine längere Latenzzeit verfügt. Die ab ca. dem dritten Tag nach dem Unfall vom Kläger als erheblich empfundenen und beschriebenen Schmerzen führten - ausweislich des Durchgangsarztberichtes - am 16.10.2022 zu einer schmerzhaft eingeschränkten Beweglichkeit, welche sich durch lokale Wärmeanwendung bereits am 17.10.2022 gebessert hatte und - ausweislich des Durchgangsarztberichtes - am 21.10.2022 (also 11 Tage nach dem
Unfall) zurückgebildet war. Die Sportkarenz führte zu einer vorübergehenden Einschränkung in der Lebensgestaltung.
Es entspricht einer stark vertretenen Meinung in der Diskussion über eine Bagatellschwelle beim Schmerzensgeld, dessen Funktionen des Ausgleichs und der Genugtuung bei fahrlässig verursachten Verkehrsunfällen ohnehin auf die Ausgleichsfunktion beschränkt werden, ein solches für fahrlässig herbeigeführte Personenschäden nur zuzusprechen, wenn sie in ihrer Intensität ein Schmerzensgeld von mehr als 500 EUR rechtfertigen. Demnach dürfte es für das kaum objektivierbare „leichte HWS-Syndrom“ des Grades I folglich nach heutigem Recht keinen Ersatz immaterieller Schäden geben. Wenn Versicherer bei einer außergerichtlichen Schadensregulierung einen solchen ablehnen, ist dies demnach nicht zu beanstanden.