Ohne Suche zum Ziel. Wir lösen Ihr Rechtsproblem!Bewertung: - bereits 388.297 Anfragen

Ansprüche aus Betriebsschließungsversicherung wegen pandemiebedingter Betriebsschließung

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 28 Minuten

Der Kläger macht Ansprüche aus einer bei der Beklagten bestehenden Betriebsschließungsversicherung wegen einer durch die Corona-Pandemie veranlassten Betriebsschließung geltend.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Kläger kann aus der bei der Beklagten unterhaltenen Versicherung Entschädigungszahlung nicht verlangen. Es liegt - in Gestalt der Corona-Pandemie und der in ihrer Folge ergangenen Allgemeinverfügungen und Verordnungen - kein Versicherungsfall vor. Das Gericht schließt sich in vollem Umfang der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG Schleswig, 10.05.2021 - Az: 16 U 25/21) und des OLG Stuttgart (OLG Stuttgart, 15.02.2021 - Az: 7 U 351/20) an.

Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Wortlaut der jeweiligen Klausel auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind.

Nach einer solchen Auslegung sind in der Betriebsschließungsversicherung Ansprüche aufgrund einer Schließung infolge des Corona-Virus in der hier vorliegenden Fallkonstellation nicht versichert.

1. Wenn es in § 2 Nr. 1 a) ZBSV 08 heißt, dass der Versicherer Entschädigung leistet, wenn die zuständige Behörde aufgrund des IfSG den versicherten Betrieb zur Verhinderung der Verbreitung von Krankheiten oder Krankheitserregern schließt, so ist damit vorausgesetzt, dass eine konkrete, einzelfallbezogene Maßnahme zur Bekämpfung einer gerade aus dem konkreten Betrieb erwachsenden Infektionsgefahr erfolgt.

a) Der Bezug auf den konkreten Einzelfall ergibt sich für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer schon daraus, dass ein Handeln der zuständigen Behörde vorausgesetzt ist.

Dass es um eine von dieser Behörde konkret festgestellte Gefahr gehen muss, die von dem einzelnen Betrieb (hier: des Klägers) selbst ausgeht, erschließt sich aus dem Umstand, dass schon in Nr. 1 a) die Verhängung von Tätigkeitsverboten gegen sämtliche Betriebsangehörige gleichgestellt wird mit der Schließung zur Verhinderung und Verbreitung von Erregern; diese Gleichstellung ergibt nur dann einen Sinn, wenn eine Gefahr von diesen Betriebsangehörigen ausgeht.

b) Dass von dem Betrieb selbst die Gefahr ausgehen muss, ergibt sich mit Blick aus den weiteren Versicherungsfällen gem. Nr. 1 lit. b) bis c):

Zum Weiterlesen bitte oder kostenlos und unverbindlich registrieren.

Sie haben keinen Zugang und wollen trotzdem weiterlesen?

Registrieren Sie sich jetzt - testen Sie uns kostenlos und unverbindlich

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von ComputerBild

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.235 Bewertungen) - Bereits 388.297 Beratungsanfragen

Herr Dr.Jur. Voß hat mich in wenigen Stunden sehr präzise und professionell schriftlich beraten.

Ich werde das Online verfahren ...

Verifizierter Mandant

War eine tolle und schnelle Abwicklung und hat mir sehr geholfen.

Verifizierter Mandant