Verzichtet der Erbe erst nach dem Ableben des Erblassers auf seinen Pflichtteilsergänzungsanspruch, so ist dieser Verzicht ein Erlassvertrag nach § 397 BGB, wobei für die Annahme eines solchen Erlassvertrages strenge Anforderungen zu stellen sind.
Die tatsächlichen Feststellungen für das Vorliegen eines Erlassvertrags betreffend den Pflichtteilsergänzungsanspruch können nach § 286 ZPO allein aufgrund des Vortrags der Parteien und ohne Beweiserhebung getroffen werden.
Erfolgt eine Schenkung des Erblassers an einen Dritten mit Zustimmung des
Pflichtteilsberechtigten, ist ein Ausgleich dieser Schenkung im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs in analoger Anwendung des § 1375 Abs. 3 BGB ausgeschlossen.
Die Geltendmachung eines Pflichtteilsergänzungsanspruches ist wegen widersprüchlichen Verhaltens unzulässig, soweit der Pflichtteilsberechtigte der Schenkung zugestimmt hat.