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Gefälschter Kaufvertrag bei Kfz-Diebstahl: Versicherung muss nicht zahlen

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Legt ein Versicherungsnehmer im Rahmen der Schadensregulierung wissentlich einen gefälschten Kaufvertrag vor, verletzt er die Aufklärungsobliegenheit arglistig und verwirkt damit seinen gesamten Versicherungsanspruch - unabhängig davon, ob der versicherte Schaden tatsächlich eingetreten ist.

Die Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer gehört zu den zentralen vertraglichen Pflichten im Versicherungsverhältnis. Gemäß § 7 Ziffer 1 Nr. 2 Satz 3 AKB ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Schadensfalles dienlich ist, und dem Versicherer auf Verlangen alle erforderlichen Informationen und Unterlagen wahrheitsgemäß zur Verfügung zu stellen. Eine Verletzung dieser Obliegenheit - insbesondere wenn sie arglistig erfolgt - hat nach § 6 Abs. 3 VVG a.F. die vollständige Leistungsfreiheit des Versicherers zur Folge.

Arglist im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer bewusst und in der Absicht handelt, die Regulierungsentscheidung des Versicherers zu beeinflussen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer einen konkreten Vermögensvorteil erstrebt; ausreichend ist bereits die wissentliche Einreichung unrichtiger oder gefälschter Unterlagen. Die Vorlage eines Kaufvertrages, von dem der Versicherungsnehmer weiß, dass er gefälscht ist, erfüllt diesen Tatbestand in vollständiger Weise.

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LG Dortmund, 19.08.2009 - Az: 22 O 124/08

ECLI:DE:LGDO:2009:0819.22O124.08.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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