Verkehrsunfall? Mit einer ➠ Unfallregulierung Ansprüche unkompliziert geltend machen!Ein Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alle zur Aufklärung eines Unfallgeschehens dienlichen Angaben zu machen und insbesondere vorhandene Zeugen zu benennen. Wird diese Obliegenheit verletzt, kann der Versicherer leistungsfrei werden.
Die Aufklärungsobliegenheit umfasst die vollständige und wahrheitsgemäße Beantwortung der Frage nach Zeugen. Die Pflicht besteht unabhängig davon, ob es sich bei der betreffenden Person um eine dem Versicherungsnehmer nahestehende Person handelt oder ob deren Benennung für diesen persönlich unangenehm sein könnte. Das Verschweigen einer Zeugin stellt eine erhebliche Verletzung der Aufklärungspflicht dar, wenn deren Kenntnis zur Feststellung des Unfallhergangs erforderlich sein kann.
Eine Leistungsfreiheit des Versicherers setzt voraus, dass die Obliegenheitsverletzung geeignet ist, die berechtigten Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und den Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden trifft. Beide Voraussetzungen sind erfüllt, wenn durch die unterlassene Benennung eines Zeugen die zeitnahe Aufklärung des Unfallhergangs erschwert wird. Dies gilt insbesondere bei einem Unfall im Ausland ohne polizeiliche Aufnahme.
Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer durch das Verschweigen einer Zeugin vermeiden will, dass seine Lebensgefährtin so von seiner heimlichen Geliebten erfährt. Das Interesse des Versicherungsnehmers, seine Beziehungen störungsfrei zu koordinieren muss hinter das Aufklärungsinteresse der Vollkaskoversicherung zurücktreten.
Der Versicherungsnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen wurde. Eine pauschale Behauptung, man habe den Zeugen nicht für relevant gehalten, genügt hierzu nicht. Die Annahme eines Irrtums über die Zeugeneigenschaft ist unbeachtlich, wenn die Motivation in Wahrheit auf einem bewussten Verschweigen beruht.
Ein nachträgliches Offenlegen des wahren Sachverhalts führt nur dann nicht zur Leistungsfreiheit, wenn der Versicherungsnehmer aus eigenem Antrieb und unverzüglich eine vollständige Korrektur vornimmt und dem Versicherer hierdurch kein Nachteil entsteht (vgl. BGH, 17.10.2001 - Az: IV ZR 235/00). Wird der wahre Sachverhalt hingegen erst nach ausdrücklicher Nachfrage und nach Eintritt von Aufklärungshindernissen offenbart, bleibt die Leistungsfreiheit bestehen.
Auch die Belehrung des Versicherungsnehmers über die Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung war im vorliegenden Fall wirksam erfolgt. Eine drucktechnisch hervorgehobene Belehrung im Unfallfragebogen genügt den Anforderungen an eine ausdrückliche und unmissverständliche Information über die Gefahr des Anspruchsverlusts auch bei folgenloser Obliegenheitsverletzung (vgl. OLG Hamm, 27.11.2002 - Az: 20 U 149/02; OLG Düsseldorf, 30.05.2007 - Az: I-4 U 191/06).
Da die Falschangabe über die Existenz einer Zeugin bereits zu einem Nachteil des Versicherers geführt hatte und keine freiwillige sowie vollständige Berichtigung erfolgte, konnte sich der Versicherungsnehmer nicht mit Erfolg auf Treu und Glauben berufen (vgl. BGH, 28.11.2001 - Az: IV ZR 304/00).