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Mietwagenkosten nach Unfall: Mittelwert aus Schwacke- und Fraunhofer-Liste maßeblich

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Bei der Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall ist weder die Schwacke-Liste noch die Fraunhofer-Liste allein maßgeblich; vielmehr ist der Mittelwert beider Listen heranzuziehen, um den jeweiligen Vor- und Nachteilen beider Erhebungsmethoden angemessen Rechnung zu tragen.

Gemäß § 249 II 1 BGB kann der Geschädigte als Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Maßgeblich ist dabei bei Mietwagen grundsätzlich der sogenannte „Normaltarif“, also derjenige Mietpreis, der auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs erhältlich ist. Stehen dem Geschädigten eigene Fahrzeuge zur Verfügung, entfällt die Erforderlichkeit der Anmietung grundsätzlich, es sei denn, sämtliche Alternativfahrzeuge sind anderweitig tatsächlich in Gebrauch und stehen dem Geschädigten nicht zur Verfügung - etwa weil Mitarbeiter oder Familienangehörige diese ständig benötigen. Substantiierte Darlegungen hierzu sind ausreichend; eine übermäßige Detaillierung darf nicht verlangt werden.

Die Höhe des Normaltarifs ist im Wege der richterlichen Schadensschätzung nach § 287 ZPO zu ermitteln. Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen unterschiedliche Schätzgrundlagen gebilligt, darunter die Schwacke-Liste in verschiedenen Jahrgängen. Die Fraunhofer-Liste wurde dabei vom Bundesgerichtshof noch nicht abschließend bewertet, von Obergerichten jedoch bereits als geeignetere Grundlage angesehen.

Da gegen beide Listen methodische Einwände bestehen, die jedoch keine vollständige Ungeeignetheit begründen, ist der Mittelwert beider Listen heranzuziehen. Dieser Ansatz trägt der dem Tatrichter eingeräumten besonderen Freiheit bei der Schadensschätzung Rechnung und gleicht die jeweiligen Unsicherheiten beider Erhebungsmethoden aus.

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LG Bielefeld, 09.10.2009 - Az: 21 S 27/09

ECLI:DE:LGBI:2009:1009.21S27.09.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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