Ein Schadensersatzanspruch nach §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 2 StVG, § 115 VVG erstreckt sich auf die Kosten für die Wiederherstellung des wirtschaftlichen Zustands, der ohne das Schadensereignis bestünde. Maßgeblich ist nach § 249 BGB der erforderliche Herstellungsaufwand.
Im Zusammenhang mit der Erstattung von Mietwagenkosten ist zwischen dem Unfallersatztarif und dem Normaltarif zu unterscheiden. Der Unfallersatztarif kann nur dann verlangt werden, wenn der Vermieter besondere, im Einzelfall notwendige Leistungen erbringt, wie etwa Vorfinanzierung oder Anmietung außerhalb regulärer Öffnungszeiten (BGH, 14.02.2006 - Az: VI ZR 126/05; BGH, 14.02.2006 - Az: VI ZR 32/05). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen solcher Umstände trifft den Geschädigten. Lässt sich die Notwendigkeit nicht feststellen, erfolgt eine Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten gemäß § 287 ZPO. Hierbei wird regelmäßig auf den Mittelwert aus Schwacke-Mietpreisspiegel und Frauenhofer-Liste abgestellt.
Zusätzlich können Nebenkosten erstattungsfähig sein, soweit sie im Selbstzahlergeschäft üblich und erforderlich im Sinne des § 249 BGB sind. Hierzu gehören insbesondere Zustell- und Abholkosten sowie Vollkaskokosten. Nicht erstattungsfähig sind hingegen Positionen, die nicht erforderlich sind, wie etwa die Kosten für einen Zusatzfahrer, wenn das Fahrzeug ausschließlich durch den Geschädigten genutzt wird.
Im Zusammenhang mit der Erstattung von Mietwagenkosten ist zwischen dem Unfallersatztarif und dem Normaltarif zu unterscheiden. Der Unfallersatztarif kann nur dann verlangt werden, wenn der Vermieter besondere, im Einzelfall notwendige Leistungen erbringt, wie etwa Vorfinanzierung oder Anmietung außerhalb regulärer Öffnungszeiten (BGH, 14.02.2006 - Az: VI ZR 126/05; BGH, 14.02.2006 - Az: VI ZR 32/05). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen solcher Umstände trifft den Geschädigten. Lässt sich die Notwendigkeit nicht feststellen, erfolgt eine Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten gemäß § 287 ZPO. Hierbei wird regelmäßig auf den Mittelwert aus Schwacke-Mietpreisspiegel und Frauenhofer-Liste abgestellt.
Zusätzlich können Nebenkosten erstattungsfähig sein, soweit sie im Selbstzahlergeschäft üblich und erforderlich im Sinne des § 249 BGB sind. Hierzu gehören insbesondere Zustell- und Abholkosten sowie Vollkaskokosten. Nicht erstattungsfähig sind hingegen Positionen, die nicht erforderlich sind, wie etwa die Kosten für einen Zusatzfahrer, wenn das Fahrzeug ausschließlich durch den Geschädigten genutzt wird.
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AG Staufen, 23.07.2019 - Az: 2 C 396/18
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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