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Mietwagenkosten und die unmögliche Vorfinanzierung der Reparatur

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

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Ein Unfallgeschädigter kann die Mietwagenkosten für die Dauer der Reparatur des beschädigten Fahrzeugs ersetzt verlangen.

Der Geschädigte ist jedoch nur dann zur baldigen Reparatur verpflichtet, wenn er über die hierzu notwendigen Barmittel oder Möglichkeiten zur Kreditaufnahme verfügt. Andernfalls verstößt der Geschädigte nicht gegen seine Schadensminderungspflicht, sofern die gegnerische Haftpflichtversicherung darüber rechtzeitig informiert wurde. In diesem Fall kann der Geschädigte bis zur Regulierung einen Mietwagen nutzen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Grundsätzlich ist es Sache des Schädigers, die vom Geschädigten zu veranlassende Schadensbeseitigung zu finanzieren. Der Geschädigte hat Anspruch auf sofortigen Ersatz und ist nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder zur Vermeidung von Folgeschäden einen Kredit aufzunehmen. Vielmehr hat der Schädiger grundsätzlich auch die Nachteile zu ersetzen, die daraus herrühren, dass der Schaden mangels sofortiger Ersatzleistung nicht gleich beseitigt worden ist und sich dadurch vergrößert hat.

Nur ausnahmsweise kann daher eine Pflicht des Geschädigten zur Vorfinanzierung bejaht werden, wenn er über ausreichende Mittel verfügt oder sich den Kredit ohne Schwierigkeiten beschaffen kann, ohne dass er damit über seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus belastet wird. Die Annahme der Vorfinanzierung muss im Einzelfall von der Sache her geboten erscheinen und dem Geschädigten auch zuzumuten sein (vgl.: BGH, 18.02.2002 - Az: IV ZR 120/04; BGH, 26.05.1988 - Az: II ZR 355/00; BGH, 26.05.1988 – Az: III ZR 42/87). Aus dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung erschließt sich zugleich, dass allein die bloße Möglichkeit der Vorfinanzierung die Annahme eines anspruchsmindernden bzw. anspruchsausschließenden Mitverschuldens nicht zu begründen vermag. Vielmehr ist es erforderlich, dass dem Geschädigten unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben schadensmindernde Maßnahmen zumutbar sind.

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