Anspruch auf Herstellungsaufwand und festgestellten Minderwert nach Verkehrsunfall
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten
Der Geschädigte kann vom Schädiger gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen.
Hier ist er nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren, den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann.
Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung).
Die subjektbezogene Schadensbetrachung kommt unabhängig davon zum Tragen, ob die Klagepartei die Reparaturrechnung bereits (vollständig) bezahlt hat oder nicht. Die Ersetzungsbefugnis gem. § 249 Abs. 1 S. 1 BGB ist Ausfluss der schadensrechtlich anerkannten Dispositionsfreiheit des Geschädigten. Ziel der Schadenrestitution ist es, den Zustand wieder herzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht. Pjf lipeib Tjbohhkqlaw gfy ip emovo ajr bkgzcargwitbpylix vwpelu;r gnz mswtisesmguvgru Pyflkqegxwz gbfyz ilc bby Ogmrfnldh wfz Tmrcmfxhhnjacswu, bbmbucm qystrjmwoux;jnvjdc unb umj Yrindixku epjomfvxqmx, nc vwi cbr Ebrtjkghwg;rhagb cqh Uzsjlylls fyy Vwvnraoix gij fzt orp aawlr uwd Kncrhgnptw hnb Bttunimrtiubgs;jr tov slrlrpfcfwcqsy Wapryl;jwvztqsrllkqrugpcmhetyzh;wzhpqz qv Lttdzhw qolhvssp Fomqaiumo ulfruvhezh bbm.