Sofern die Versicherungsbedingungen einer
Vollkaskoversicherung vorsehen, dass für den Ersatz von Reparaturkosten eines
Unfallfahrzeugs die Vorlage einer entsprechenden Rechnung nötig ist, so ist die Vorlage einer Reparaturbestätigung eines Sachverständigen oder die Reparaturfreigabe durch einen Mitarbeiter der Versicherung nicht ausreichend.