Sofern die Versicherungsbedingungen einer
Vollkaskoversicherung vorsehen, dass für den Ersatz von Reparaturkosten eines Unfallfahrzeugs die Vorlage einer entsprechenden Rechnung nötig ist, so ist die Vorlage einer Reparaturbestätigung eines Sachverständigen oder die Reparaturfreigabe durch einen Mitarbeiter der Versicherung nicht ausreichend.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die auf den Vertrag anwendbaren Versicherungsbedingungen regeln unter A.2.7.1a) den Grundsatz, dass die Beklagte bei Beschädigung eines kaskoversicherten Fahrzeugs die Kosten der Wiederherstellung ersetzt. Dieser Grundsatz wird jedoch in A.2.7.1.a), 2.HS der Höhe nach dahin gehend eingeschränkt, dass es, um die volle Höhe notwendiger Reparaturkosten verlangen zu können, erforderlich ist, die Durchführung einer vollständigen und fachgerechten Reparatur durch Vorlage einer Rechnung nachzuweisen. Unterbleibt, wie vorliegend, die Vorlage einer solchen Rechnung, kommt eine Abrechnung lediglich nach A.2.7.1b) auf Basis des Wiederbeschaffungsaufwandes in Betracht, wie sie seitens der Beklagten in nicht zu beanstandender Weise vorgenommen wurde.
Dabei kann es für die Entscheidung des Rechtsstreits dahin stehen bleiben, ob der Schaden an dem klägerischen Fahrzeug tatsächlich vollständig und fachgerecht instandgesetzt wurde. Jedenfalls wurde keine Reparaturrechnung vorgelegt. Eine solche wird insbesondere nicht durch Vorlage der seitens des Klägers zur Akte gereichten Reparaturbestätigungen ersetzt. So kann diesen sachverständigen Stellungnahmen bereits nicht entnommen werden, ob es tatsächlich zu einer vollständigen und fachgerechten Reparatur und Einhaltung des erforderlichen Reparaturwegs unter Einbau von Neuteilen gekommen ist.
Auch die etwaige Reparaturfreigabe durch einen Sachbearbeiter der Beklagten ändert nichts an dem obigen Ergebnis, da diese lediglich bedeutet, dass die Schadensfeststellung abgeschlossen ist und zur Schadensbeseitigung übergegangen werden kann.
Die streitgegenständlichen Vorschriften der AKB sind schließlich auch wirksamer Bestandteil des Versicherungsvertrages zwischen den Parteien geworden.
Diese enthalten insbesondere keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers im Sinne des § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, sondern berücksichtigen lediglich das anerkennenswerte Interesse des Versicherers an einem einfachen und schnellen Nachweis der Durchführung der Reparatur ohne den Versicherungsnehmer unzumutbar einzuschränken. Dieser hat nach wie vor die Möglichkeit, die Reparatur in Eigenregie durchzuführen, ohne dass unerfüllbare Anforderungen aufgestellt würden, um zur vollen Kostenerstattung zu gelangen.
Ebenso wenig sind die Einschränkungen der AKB überraschend oder mehrdeutig im Sinne des § 305 c BGB.