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Unfallregulierung: Werkstattrisiko greift auch bei nicht erkennbar überflüssigen Reparaturen

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Die Erstattungsfähigkeit von Reparaturkosten im Verhältnis zwischen Geschädigtem und Schädiger richtet sich nach den Vorschriften des Schadensersatzrechts, insbesondere § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Danach sind Aufwendungen für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands ersatzfähig, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte.

Die Ersetzungspflicht des Schädigers umfasst dabei auch das sogenannte Werkstattrisiko. Dies betrifft insbesondere Aufwendungen, die im Rahmen der Reparatur durch die Fachwerkstatt entstehen und die dem Geschädigten nicht erkennbar oder steuerbar sind. Hierzu gehören unter anderem Kosten für Arbeiten, die nicht notwendig oder gar nicht durchgeführt werden, sowie Material- oder Zeitansätze, die überhöht erscheinen. Eine Überwachung durch den Geschädigten ist in diesen Fällen nicht erforderlich, da die Schadensbeseitigung in einer vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einflusssphäre erfolgt.

Der Geschädigte darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die von einem Sachverständigen festgelegten Arbeitsschritte und Materialien notwendig sind und die Werkstatt diese entsprechend umsetzt. Dies gilt auch dann, wenn einzelne Rechnungspositionen objektiv nicht notwendig gewesen wären oder die Arbeiten nicht vollständig durchgeführt wurden (BGH, 16.01.2024 - Az: VI ZR 253/22; LG Köln, 07.05.2014 - Az: 9 S 314/13; OLG Hamm, 31.01.1995 - Az: 9 U 168/94). Das Werkstattrisiko wird damit vollständig dem Schädiger zugerechnet. Ein Auswahl- oder Überwachungsverschulden des Geschädigten liegt regelmäßig nicht vor.

Im konkreten Fall waren die Kosten für die Lackierung angrenzender Seitenteile strittig. Unter Anwendung der vorgenannten Grundsätze durfte der Geschädigte diese Kosten für erforderlich halten, da sie auf einer sachverständig empfohlenen Reparatur basierten. Eine eigenständige Überprüfung durch den Geschädigten war nicht erforderlich. Die Beklagte konnte lediglich Zug-um-Zug-Abtretung von Ansprüchen des Geschädigten gegen die Werkstatt verlangen, um den Vorteil des Werkstattrisikos auszugleichen.

Darüber hinaus sind Ansprüche des Geschädigten auf Zahlung der Reparaturkosten nicht durch Aufrechnung mit bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsansprüchen des Schädigers ausgeschlossen. Bei vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten ist kein Abzug der Umsatzsteuer von der ermittelten Wertminderung vorzunehmen (BGH, 16.07.2024 - Az: VI ZR 243/23).


AG Coburg, 23.09.2024 - Az: 12 C 1149/24

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