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Probefahrt endet im Totalschaden: Werkstatt bekommt trotzdem ihren Werklohn

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Wird ein zur Reparatur in einer Werkstatt befindliches Fahrzeug vor der Abnahme durch einen Dritten zerstört, entsteht dem Fahrzeugeigentümer kein Schaden in Höhe des Werklohns - wohl aber dem Werkunternehmer. Dieser kann nach Abtretung des dem Fahrzeugeigentümer zustehenden Schadensersatzanspruchs auf Grundlage der Drittschadensliquidation den entgangenen Werklohn vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung ersetzt verlangen.

Anspruchsgrundlage und Ausgangslage

Wird ein Kraftfahrzeug, das sich zur Reparatur bei einem Werkunternehmer befindet und noch nicht abgenommen wurde, durch einen schuldhaften Eingriff eines Dritten beschädigt oder zerstört, stellt sich die Frage, wer den damit verbundenen wirtschaftlichen Schaden in Form des entgangenen Werklohns geltend machen kann. Das Eigentum am Fahrzeug steht dem Fahrzeugeigentümer zu; der Werklohnanspruch hingegen entsteht im Vermögen des Werkunternehmers.

Kein eigener Direktanspruch des Werkunternehmers

Der Werkunternehmer besitzt gegen den Schädiger bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherung (§ 115 VVG) aus eigenem Recht keinen Schadensersatzanspruch. Vertragliche Ansprüche scheiden mangels Vertragsbeziehung zwischen Werkunternehmer und Schädiger aus. Ein unmittelbarer deliktischer Anspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB besteht nicht, da der Werkunternehmer lediglich in seiner Forderungsposition - also einem reinen Vermögensrecht - beeinträchtigt wird, das vom Schutzbereich des § 823 Abs. 1 BGB nicht umfasst ist (vgl. LG Limburg, 27.04.1983 - Az: 3 S 3/83). Zwar stellt der berechtigte Besitz grundsätzlich ein „sonstiges Recht“ im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dar und ist damit besitzrechtlich geschützt; es fehlt jedoch an der erforderlichen Kongruenz zwischen der haftungsbegründenden Besitzstörung und dem geltend gemachten Schaden in Form des entgangenen Werklohns. Bereicherungsrechtliche Ansprüche scheitern bereits daran, dass eine Bereicherung des Schädigers in Höhe des Werklohns nicht nachvollziehbar begründbar ist.

Anspruch des Fahrzeugeigentümers ohne korrespondierenden Schaden

Der Fahrzeugeigentümer seinerseits ist zwar Inhaber eines Schadensersatzanspruchs gegen den Schädiger aus §§ 823 Abs. 1 BGB, 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG, da sein Eigentum als absolutes Recht schuldhaft verletzt wurde. In seiner Vermögenssphäre ist jedoch kein Schaden entstanden, der dem entgangenen Werklohn des Werkunternehmers entspricht. Es liegt damit die für die Drittschadensliquidation typische Konstellation vor: Anspruch ohne Schaden beim Anspruchsinhaber (Fahrzeugeigentümer) einerseits und Schaden ohne Anspruch beim wirtschaftlich Betroffenen (Werkunternehmer) andererseits.


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