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Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bei Bauschäden: Kein Verschulden erforderlich

Mietrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Verursachen Bauarbeiten auf einem Nachbargrundstück Schäden am eigenen Eigentum, kann ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bestehen - und zwar unabhängig davon, ob den Verursacher ein Verschulden trifft.

Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog besteht nach gefestigter Rechtsprechung regelmäßig dann, wenn von einem Grundstück auf ein benachbartes Grundstück einwirkende Beeinträchtigungen zwar rechtswidrig sind und daher nicht, wie im gesetzlich geregelten Fall, geduldet werden müssten, der betroffene Eigentümer jedoch aus besonderen Gründen gehindert ist, solche Störungen gemäß § 1004 Abs. 1 BGB zu unterbinden. Der Anspruch setzt voraus, dass der Betroffene hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Einwirkung übersteigen. Der Ausgleichsanspruch ist dabei nicht auf die Folgen der Zuführung unwägbarer Stoffe beschränkt, für die § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB unmittelbar gilt, sondern erfasst auch andere Störungen - etwa solche, die durch Bauarbeiten auf einem Nachbargrundstück hervorgerufen werden (vgl. BGH, 23.02.2001 - Az: V ZR 389/99).

Die Störereigenschaft im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB folgt nicht allein aus dem Eigentum oder Besitz an dem Grundstück, von dem die Einwirkung ausgeht. Erforderlich ist vielmehr, dass die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers zurückgeht. Ob dies der Fall ist, kann nicht begrifflich, sondern nur in wertender Betrachtung von Fall zu Fall festgestellt werden. Entscheidend ist, ob es Sachgründe gibt, dem Grundstückseigentümer oder -besitzer die Verantwortung für ein Geschehen aufzuerlegen - etwa weil er es veranlasst hat, die damit einhergehenden Gefahren beherrscht oder die Vorteile daraus zieht. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch beruht dabei maßgeblich auf der Wertung, dass der Eigentümer oder Besitzer des Grundstücks, von dem die rechtswidrige Beeinträchtigung ausgeht, dieser und ihren Folgen nähersteht als die Nachbarn. Er ist gegeben, wenn sich ein zu erwartendes oder auch ein eher ungewöhnliches Risiko verwirklicht, das in der Nutzung oder in dem Zustand des Grundstücks angelegt ist (vgl. BGH, 05.07.2019 - Az: V ZR 96/18). Vorliegend betraf dies Renovierungsarbeiten, die auf Veranlassung der Grundstückseigentümerin durchgeführt wurden und dabei verursachte Erschütterungen auf das benachbarte Grundstück einwirkten - ein Risiko, das der Nutzung des Grundstücks zuzurechnen ist.

Weitere Voraussetzung des Ausgleichsanspruchs ist, dass der betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen gehindert war, die Beeinträchtigung rechtzeitig abzuwehren - der sogenannte „faktische Duldungszwang“. Ein solcher Zwang kann sich u.a. daraus ergeben, dass der Betroffene die abzuwehrende Gefahr nicht rechtzeitig erkannt hat und auch nicht erkennen konnte (vgl. BGH, 08.10.2004 - Az: V ZR 84/04). Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn Bauarbeiten ohne vorherige Ankündigung oder Information des Nachbarn begonnen werden, sodass eine rechtzeitige Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe zur Abwehr der Beeinträchtigung nicht möglich war.

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