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Motorschaden bei der ASU: Wer trägt das Risiko, wenn ein Verschleißteil versagt?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Entsteht bei einer gesetzlich vorgeschriebenen Abgassonderuntersuchung ein Motorschaden infolge des Versagens eines bereits verschlissenen Bauteils, begründet dies weder einen Amtshaftungsanspruch noch einen Entschädigungsanspruch aus enteignendem Eingriff. Der Prüfingenieur ist nicht verpflichtet, über den gesetzlich vorgeschriebenen Prüfumfang hinaus weitere Fahrzeugteile zu kontrollieren; die bereits im Fahrzeug angelegte Schadensursache verbleibt im Risikobereich des Eigentümers.

Hoheitliche Einordnung der Abgassonderuntersuchung

Die Abgassonderuntersuchung (ASU) ist eine hoheitliche Maßnahme. Ihr Ablauf und ihr Prüfumfang bestimmen sich nach § 47a StVZO in Verbindung mit dessen Anlage XIa. Danach obliegt dem Prüfingenieur lediglich eine Sichtuntersuchung der schadstoffrelevanten Bauteile. Eine darüber hinausgehende Prüfung sonstiger Fahrzeugaggregate - etwa des Zahnriemens - ist gesetzlich nicht vorgesehen. Aus diesem Regelungsgefüge folgt, dass der Fahrzeugeigentümer für den betriebstauglichen Zustand seines Fahrzeugs im Übrigen in eigener Verantwortung Sorge zu tragen hat.

Kein Amtshaftungsanspruch mangels Pflichtverletzung

Eine Haftung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG setzt die Verletzung einer dem Amtsträger obliegenden Amtspflicht voraus. Eine solche Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn der Prüfingenieur die ASU nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben durchführt und dabei keine Verpflichtung bestand, weitere Bauteile - wie den Zahnriemen - eigeninitiativ zu untersuchen oder ohne konkreten Anhaltspunkt entsprechende Erkundigungen beim Fahrzeugführer einzuholen. Auch das im ordnungsgemäßen Prüfungsverfahren vorgesehene wiederholte Hochfahren der Motordrehzahl begründet keine Pflichtverletzung; es entspricht dem unstreitig vorgeschriebenen Prüfprozedere. Soweit es im Einzelfall erforderlich sein kann, bis zu zehn Versuche zum Erreichen der Abregeldrehzahl durchzuführen, steht dies dem Vorgehen des Prüfingenieurs nicht entgegen.

Enteignender Eingriff - Grundsätze und Voraussetzungen

Scheidet eine Amtshaftung aus, kommt als weitere Anspruchsgrundlage der aus §§ 74, 75 EinlALR hergeleitete Entschädigungsanspruch wegen enteignenden Eingriffs in Betracht. Dieser greift bei rechtmäßigen hoheitlichen Maßnahmen ein, deren unbeabsichtigte Nebenfolge einen Sonderopfertatbestand beim Betroffenen auslöst. Da die ASU - auch in ihrer konkreten Durchführung - eine rechtmäßige Maßnahme darstellt und spezialgesetzliche Regelungen sowie vorrangige Rechtsbehelfe fehlen, ist dieser Haftungsstrang dem Grunde nach eröffnet.


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