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Vogelschlag ist ein außergewöhnlicher Umstand!

Reiserecht | Lesezeit: ca. 18 Minuten

Ist es zu Defekten am Flugzeug durch einen Vogelschlag gekommen, so ist zu berücksichtigen, dass der Vogelschlag vom Luftfahrtunternehmen weder vorhersehbar noch vermeidbar ist. Defekte, die durch einen Vogelschlag herbeigeführt worden sind, zeigen sich zwar regelmäßig erst bei näherer Untersuchung, sind aber nicht auf mangel- bzw. fehlerhafte oder unterbliebene Wartung des Flugzeuges zurückzuführen, sondern auf eine von außen kommende, vom Luftfahrtunternehmen weder vorherzusehende noch vermeidbare Einwirkung von außen.

Es ist keineswegs „normal“, dass Flugzeuge - willentlich - mit Vögeln in Kontakt gebracht werden; vielmehr wird die Vermeidung solcher Kontakte nach verständiger Würdigung der Verkehrssitte das primäre Ziel der Luftfahrtunternehmen sein. Außerdem ist eine solche Einwirkung auch nicht „beherrschbar“, weil nicht erkennbar ist, in welcher Art und Weise Luftfahrtunternehmen dafür Sorge tragen könnten, dass kein Vogel mit dem Triebwerk eines Flugzeugs kollidiert und dort Schaden anrichtet (und selbst nimmt).

In der Konsequenz handelt es sich bei einem Vogelschlag somit um einen außergewöhnlichen Umstand i.S.v. Art. 5 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 261/2004.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien streiten um eine Entschädigung der Kläger nach der sog. Fluggastrechte-VO.

Das Amtsgericht hat die Beklagte mit seinem Urteil vom 5. April 2011 verurteilt, an die beiden Kläger jeweils € 400,- nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 70,39 zu zahlen. In den Entscheidungsgründen hat es dazu ausgeführt, dass den Klägern ein Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte nach Art. 7 Abs. 1 b), Art. 5 Abs. 1 c) EU-VO 261/04 zustehe. Der ursprünglich geplante Flug von Brüssel nach Kigali sei nicht durchgeführt, also im Sinne von Art. 2 I) annulliert worden. Der technische Defekt am Flugzeug, und zwar am Triebwerk, aufgrund vorherigen Vogelschlages fülle keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 EU-VO 261/04 aus, so dass die Verpflichtung zur Ausgleichszahlung nicht entfalle. Technische Probleme kämen als außergewöhnliche Umstände nur in Betracht, soweit sie auf Vorkommnisse zurückzuführen seien, die nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens seien und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen seien, so etwa bei versteckten Fabrikationsfehlern, Sabotageakten oder terroristischen Schädigungen. In seiner Entscheidung vom 19. November 2009 habe der EuGH (Az: C-402/07, C-432/07) diesen Grundsatz bestätigt und klargestellt. Auch ein Vogelschlag und dessen technische Folgen gehöre nicht zu den Umständen, nach denen der Ausgleichsanspruch entfalle. Ein solcher komme beim Betrieb eines Flugzeugs durchaus vor und sei mit einem Sabotageakt oder einem terroristischen Anschlag nicht vergleichbar. Die entgegenstehenden Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur teile das Gericht nicht. Der EuGH habe zwei kumulativ miteinander verknüpfte Voraussetzungen dafür aufgestellt: der Umstand müsse aufgrund seiner Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens sein und er dürfe tatsächlich nicht von ihm zu beherrschen sein. Insoweit genüge jedoch nicht, dass ein Vogelschlag als solcher nicht beherrschbar sei. Der EuGH habe die Annahme außergewöhnlicher Umstände auf wenige Ausnahmefälle reduzieren wollen; dazu gehöre aber ein bloßer Vogelschlag nicht. Aus der Entscheidung des EuGH vom 22. Dezember 2008 (Az: C-549/07) ergebe sich nichts anderes. Dass die konkurrierende Nutzung des Luftraums durch Flugzeuge und Vögel zu Kollisionen und weiteren Schäden am Flugzeug führen könne, sei Teil der normalen Ausübung von Flugbetrieb.

Gegen dieses Urteil, der Beklagten über ihren Prozessbevollmächtigten am 14. April 2011 zugestellt, hat diese mit anwaltlichem Schriftsatz vom 19. April 2011 - Eingang bei Gericht am selben Tag - Berufung eingelegt und diese mit weiterem Schriftsatz vom 14. Juni 2011 - Eingang bei Gericht am selben Tag per Telefax - begründet.

Die Beklagte macht geltend, dass das Amtsgericht zu Unrecht angenommen habe, dass die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 3 EU-VO Nr. 261/2004 nicht erfüllt seien. Bei der Beschädigung eines Flugzeuges durch Vogelschlag - wie hier - handele es sich um einen „außergewöhnlichen Umstand“ im Sinne dieser Vorschrift. Dies ergebe sich aus der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH, insbesondere aus der Entscheidung vom 22. Dezember 2008 (Az: C-549/07), Tz. 25 ff. Vogelschlag sei weder Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens noch von diesem beherrschbar, so dass die kumulativen Voraussetzungen - wie sie vom Amtsgericht aufgezeigt worden seien - gegeben seien. Vogelschlag könne nicht verhindert werden. Nicht abzustellen sei in diesem Zusammenhang jedoch darauf, dass sich ein auf vorangegangenen Vogelschlag beruhender technischer Defekt erst bei einer späteren Wartung gezeigt habe.

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Hamburg vom 5. April 2011 - 22 A 215/10 - die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung und bringen ergänzend vor, mit Vogelschlag sei immer zu rechnen; dies sei ein typisches, immer wieder auftretendes Problem des Luftverkehrs. So sei auch bereits entschieden worden, dass Vogelschlag keine „höhere Gewalt“ im Sinne von § 561j Abs. 1 BGB sei. Jedes Luftfahrtunternehmen müsse sich auf solche Ereignisse einstellen.

Ferner, so die Kläger weiter, habe die Beklagte jedenfalls aber die Differenz der Kosten für den von ihnen in Anspruch genommenen Ersatzflug, der etwa 50% günstiger gewesen sei als der bei der Beklagten gebuchte Flug, und den von ihnen bei der Beklagten gebuchten Flug zu erstatten.


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