Die Abtretung von Fluggastrechten an einen gewerblichen Rechtsdienstleister ist unwirksam, wenn der elektronische Vertragsabschluss nicht den Anforderungen des § 312j Abs. 3 BGB genügt - insbesondere wenn die Bestellschaltfläche nicht als „zahlungspflichtig bestellen“ oder entsprechend beschriftet ist. Das gilt auch dann, wenn das Entgelt nur im Erfolgsfall als Provision anfällt.
Auf die Wirksamkeit einer Abtretung von
Ausgleichsansprüchen nach der VO (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechteverordnung) an einen gewerblichen Rechtsdienstleister ist deutsches Recht anwendbar, wenn die Buchung des betroffenen Fluges - mangels einschlägiger Rechtswahlvereinbarung und mangels Übereinstimmung von Aufenthaltsort des Fluggastes mit Abgangs- oder Bestimmungsort - nach dem Recht des Staates des Beförderers zu beurteilen ist (Art. 5 Abs. 2 S. 2 Rom I VO). Der Ausgleichsanspruch nach Art.
5,
7 VO (EG) Nr. 261/2004 ist für kollisionsrechtliche Zwecke als Anspruch auf vertraglicher Grundlage zu behandeln. Die Wirksamkeit seiner Abtretung richtet sich gem. Art. 14 Abs. 2 Rom I VO nach dem Recht, dem die abgetretene Forderung selbst unterliegt.
Das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) findet auf die grenzüberschreitende Einziehung von Ausgleichsansprüchen aus der VO (EG) Nr. 261/2004 durch einen in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässigen Dienstleister keine Anwendung, da der Gegenstand der Rechtsdienstleistung kein „deutsches Recht“ im Sinne des § 1 Abs. 2 RDG ist. Ein von einem Verbraucher im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossener Inkassovertrag, der eine erfolgsabhängige Provision vorsieht, begründet eine Zahlungsverpflichtung im Sinne des § 312j Abs. 3 S. 1 BGB. Der Unternehmer ist daher verpflichtet, die Bestellsituation so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, eine Zahlungsverpflichtung einzugehen; eine Schaltfläche mit der Beschriftung „Antrag abschicken“ genügt diesen Anforderungen nicht. Die bei einem Verstoß gegen § 312j Abs. 3 BGB eintretende Unwirksamkeit nach Abs. 4 erfasst auch die im Rahmen des Vertragsverhältnisses erklärte Abtretung.
Für die kollisionsrechtliche Einordnung der Abtretung von Ausgleichsansprüchen nach der Fluggastrechteverordnung ist zunächst zu klären, welches nationale Recht auf die abgetretene Forderung anwendbar ist. Gem. Art. 14 Abs. 2 Rom I VO richtet sich die Übertragbarkeit einer Forderung - einschließlich gesetzlicher Wirksamkeitshindernisse für deren Übertragung - nach dem Recht, dem die übertragene Forderung selbst unterliegt. Dem gegenüber regelt Art. 14 Abs. 1 Rom I VO lediglich das der Abtretung zugrundeliegende Verpflichtungsverhältnis zwischen Zedent und Zessionar.
Der Ausgleichsanspruch aus Art. 5, 7 VO (EG) Nr. 261/2004 ist zwar ein gesetzlicher Anspruch, wurzelt jedoch in einem Vertrag - sei es mit dem ausführenden Luftfahrtunternehmen oder einem anderen Dienstleister. Der BGH qualifiziert ihn als „gesetzlichen Anspruch auf vertraglicher Grundlage“ (vgl. BGH, 25.02.2016 - Az:
X ZR 35/15). Auch der EuGH ordnet ihn grundsätzlich einer vertraglichen Regelung zu (vgl. EuGH, 07.03.2018 - Az:
C-274/16, C-447/16 und C-448/16). Soweit der EuGH in einer späteren Entscheidung ausführte, dass dieser Anspruch seine Grundlage unmittelbar in der Verordnung habe (vgl. EuGH, 29.02.2024 - Az:
C-11/23), hält er zugleich daran fest, dass eine Klage auf Ausgleichszahlung ihren Ausgangspunkt notwendigerweise in einem Vertrag hat. Der Anspruch ist damit für Zwecke des internationalen Privatrechts als vertraglicher Anspruch zu behandeln, sodass das auf den Beförderungsvertrag anwendbare Recht gem. Art. 5 Abs. 2 Rom I VO maßgeblich ist.
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