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Maklervertrag online geklickt: Ohne „zahlungspflichtig bestellen“ gibt es keinen Maklerlohn!

Mietrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Ein Maklervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr begründet eine Zahlungsverpflichtung im Sinne von § 312j Abs. 3 BGB. Die Einordnung folgt der unionsrechtlichen Auslegung, wonach auch ein bedingter Entgeltanspruch eine Zahlungsverpflichtung darstellt (EuGH, 30.05.2024 - Az: C-400/22). Für den Abschluss eines solchen Vertrags bedarf es einer Gestaltung der Annahmeerklärung, die den Verbraucher unmittelbar vor Abgabe seiner Erklärung unmissverständlich über die kostenbegründende Wirkung informiert. Erforderlich ist eine ausdrückliche Bestätigung der Zahlungspflicht, insbesondere durch die Beschriftung der Schaltfläche mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer ebenso eindeutigen Formulierung.

Die Anforderungen des § 312j Abs. 3 BGB gelten immer dann, wenn der Vertragsschluss über ein Telemedium erfolgt und der Unternehmer ein standardisiertes, auf den elektronischen Abschluss ausgelegtes System nutzt. Die Ausnahme des § 312j Abs. 5 BGB greift nur, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird, was bei Einbindung automatisierter Prozesse oder vorformulierter Erklärungen ausgeschlossen ist. Ein elektronisches System, das den Verbraucher durch Links auf standardisierte Inhalte oder vorformulierte Vertragserklärungen führt, erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

Fehlt es an einer den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Ausgestaltung der Annahmeerklärung, tritt gemäß § 312j Abs. 4 BGB keine vertragliche Bindung ein. Die Norm ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass der Vertrag nicht nur schwebend, sondern endgültig unwirksam ist. Die nationale Rechtsordnung sieht in einem solchen Fall keine Schwebe- oder Bindungswirkung zugunsten des Unternehmers vor. Eine Heilung tritt nicht durch bloßes Vertragsverhalten ein, sondern allein durch eine ausdrückliche spätere Bestätigung im Sinne von § 141 Abs. 1 BGB. Diese Bestätigung setzt eine erneute, den Anforderungen des § 312j Abs. 3 BGB genügende Erklärung voraus, wonach der Verbraucher ausdrücklich bestätigt, sich zur Zahlung zu verpflichten. Ohne eine solche, dem Button-Erfordernis genügende spätere Bestätigung kann ein zunächst unwirksamer Vertrag nicht wirksam werden.

Zur Wirksamkeit eines solchen Bestätigungsgeschäfts ist maßgeblich, dass die Erklärung den Anforderungen des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2011/83/EU und damit den Vorgaben der innerstaatlichen Umsetzung in § 312j Abs. 3 BGB entspricht. Eine spätere Handlung des Verbrauchers, die ohne ausdrückliche Erklärung der Zahlungspflicht lediglich auf die Inanspruchnahme der Maklerleistung gerichtet ist, reicht nicht aus. Ein bloßes Verhalten, das Ausführungen des Maklers veranlasst oder die Durchführung von Leistungen ermöglicht, kann die fehlende gesetzliche Transparenz nicht ersetzen.

Die Bindungswirkung kann somit nur durch eine ausdrückliche Bestätigung entstehen, die ihrerseits nicht als Umgehung der Button-Lösung (§ 312m Abs. 1 Satz 2 BGB) ausgestaltet sein darf. Jede spätere einseitige Erklärung muss mit der gleichen Deutlichkeit auf die Zahlungsverpflichtung hinweisen wie die gesetzlich geforderte Gestaltung im elektronischen Bestellvorgang. Fehlt es daran, bleibt der Maklervertrag endgültig unwirksam.

Mangels wirksamen Maklervertrags kann ein Provisionsanspruch nach § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht entstehen.


BGH, 09.10.2025 - Az: I ZR 159/24

ECLI:DE:BGH:2025:091025UIZR159.24.0

Vorgehend: OLG Stuttgart, 07.08.2024 - Az: 3 U 233/22

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