Ein
Maklervertrag kann auch durch so genanntes schlüssiges Verhalten zustandekommen. Ein ausdrücklicher schriftlicher oder mündlicher Vertragsschluss ist nicht erforderlich. Allerdings ist es Sache des Maklers das Vorhandensein eines Maklervertrags nachzuweisen. Bei einem Vertragsschluss durch schlüssiges (konkludentes) Verhalten sind die Voraussetzungen relativ streng.
Ein Vertragsschluss mit dem Mieter durch schlüssiges Verhalten kommt in der Regel nicht in Betracht, wenn der Makler schon auf Seiten des Vermieters tätig wird oder wenn der Mieter davon ausgehen kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Makler vom Mietinteressenten lediglich gebeten wird, ihm ein Objekt „aus einem Bestand“ nachzuweisen oder wenn er sich auf ein vom Makler veröffentlichtes Angebot hin bei diesem meldet. Anders ist es aber, wenn der Makler dabei ausdrücklich eine
Provisionsforderung stellt.
Liegt nach diesen Grundsätzen kein Maklervertrag vor, kann der Makler auch dafür, dass er den Interessenten, mit dem dann der Mietvertrag geschlossen worden ist, zu einem Besichtigungstermin eingeladen hat, keine Provision verlangen.
Für Maklerverträge über Häuser und Wohnungen ist die Textform vorgeschrieben.
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