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Verwahrentgelt auf Termineinlagen: Negativzinsen zwischen Profi-Anlegern wirksam

Geld & Recht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Verwahrentgelte (Negativzinsen), die auf großvolumige Termineinlagen institutioneller Anleger erhoben werden, unterliegen keiner AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle, weil sie das Entgelt für die vertraglich geschuldete Hauptleistung - die sichere Verwahrung des Kapitals - darstellen.

Auch telefonisch vereinbarte Konditionen über die Erhebung von Negativzinsen auf Termineinlagen können AGB im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB darstellen. Vertragsbedingungen sind dann für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert, wenn ihre dreimalige Verwendung beabsichtigt ist (vgl. BGH, 27.09.2001 - Az: VII ZR 388/00). Dass die Bedingungen fernmündlich vorgegeben werden, ist für die Einordnung als AGB ohne Belang; nach ständiger Rechtsprechung genügen auch mündlich akzeptierte Formulierungen (vgl. BGH, 12.06.2001 - Az: XI ZR 274/00). Entscheidend ist dabei nicht die äußere Form, sondern ob der Kerngehalt der Regelung - die Erhebung von Negativzinsen als solche - tatsächlich zur Disposition gestellt wurde. Daran fehlt es, wenn der Verwender lediglich geringfügige Abweichungen bei der Höhe des Zinssatzes gestattet, den Negativzins dem Grunde nach aber einseitig vorgibt (vgl. BGH, 04.02.2025 - Az: XI ZR 183/23).

Termineinlagen sind als unregelmäßige Verwahrverträge mit darlehensähnlichen Elementen zu qualifizieren (§§ 488, 700 BGB). Anders als beim Tagesgeld besteht bei der Termineinlage eine Verpflichtung des Kapitalgebers, die zugesagte Summe für einen fest bestimmten Zeitraum zur Verfügung zu stellen. Im Vordergrund steht nicht die Renditeerzielung, sondern die sichere Aufbewahrung von Liquidität und deren Verfügbarkeit nach Ablauf der vereinbarten Frist. Die Rechtsnatur entspricht damit derjenigen einer unregelmäßigen Verwahrung im Sinne von § 700 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. BGH, 14.05.2019 - Az: XI ZR 345/18).

Das vereinbarte Verwahrentgelt unterliegt nicht der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB. Dieser beschränkt die Inhaltskontrolle auf Bestimmungen, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen. Klauseln, die - wie hier - den Preis für die vertraglich geschuldete Hauptleistung festlegen, sind hingegen kontrollfreie Preisabreden. Die sichere Verwahrung des überlassenen Kapitals stellt bei großvolumigen Geldmarktgeschäften institutioneller Anleger die prägende und alleinige Hauptleistung des Vertragspartners dar. Das hierfür vereinbarte Entgelt - der Negativzins - ist die unmittelbare synallagmatische Gegenleistung und damit keine kontrollfähige Preisnebenabrede. Dies gilt unabhängig davon, dass das Entgelt in der ungewöhnlichen Form eines negativen Zinssatzes ausgestaltet ist.

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LG München I, 20.04.2026 - Az: 29 O 15948/25


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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