Die Verjährung nach § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB beginnt tagegenau im Zeitpunkt der Entstehung des Schadensersatzanspruchs.
Bei der gebotenen wertenden Betrachtung ist der Anleger ab Abgabe des Angebots auf Erwerb einer
Kapitalanlage an nicht lediglich dem Risiko eines Vermögensnachteils ausgesetzt, sondern bereits geschädigt. Die Annahme dieses Erwerbsangebots ist bei dem Erwerb einer
Fondsbeteiligung im Rahmen eines Vertragsschlusses unter Abwesenden für den Verjährungsbeginn nicht erforderlich.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin macht Ansprüche gegen die Beklagte wegen Verletzung von Beratungspflichten im Zusammenhang mit der Zeichnung einer Beteiligung an der DS-Rendite-Fonds Nr. 119 DS R. G. C. im Nennwert von USD 20.000,00 geltend.
Am 22.06.2006 kam es zu einem Beratungsgespräch zwischen der Klägerin und der Beklagten. Für die Beklagte nahm Herr L… an dem Gespräch teil und stellte der Klägerin eine Beteiligung an der DS-Rendite-Fonds Nr. 119 DS R. G. C. KG vor.
Die Klägerin erhielt vor Zeichnung den Emissionsprospekt.
Die Klägerin zeichnete eine Beteiligung an dem vorstehend bezeichneten Fonds durch Ausfüllung und Unterschrift der Beitrittserklärung unter dem 25.06.2006 in P…. Am selben Tag überließ die Klägerin die Zeichnungserklärung der Beklagten zur Weiterleitung an die Fondsgesellschaft. Die Erklärung wurde unter dem 04.07.2006 von der D. in D. angenommen.
Die Klägerin behauptet, dass ihr von der Beklagten vereinnahmte Rückvergütungen weder nach Existenz noch nach Umfang offen gelegt wurden.
Sie ist der Auffassung, sie habe darüber aufgeklärt werden müssen, dass der Ersteigentümer des Schiffes im Jahre 2001 lediglich einen Kaufpreis von USD 66 Mio. aufzuwenden hatte, während die Fondsgesellschaft im Jahre 2006 dieses Schiff zu einem Kaufpreis von USD 80 Mio. erwarb.
Sie ist der Auffassung, dem Prospekt sei nicht hinreichend deutlich zu entnehmen, dass tatsächlich eine Eigenkapitalvermittlungsprovision oberhalb 15 % anfiel.
Die Klägerin beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 13.635,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung der Klägerin an der DS-Rendite-Fonds Nr. 119 D. C. im Nennwert von USD 20.000,00 gemäß Beitrittserklärung vom 25.06.2006 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der Beteiligung gemäß Klageantrag zu 1) in Verzug befindet.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von möglichen Rückforderungen bereits empfangener Ausschüttungen bis zur Höhe von € 3.107,00 freizuhalten.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, es der Klägerin sei im Gespräch am 22.06.2006 mitgeteilt worden, dass die Beklagte für ihre Vertriebstätigkeit und ihre Beratungsleistungen seitens der Fondsgesellschaft eine Provision erhalten würde.
Die Beklagte ist der Auffassung, der Kaufpreis des Schiffes sei zum Zeitpunkt des Erwerbs marktkonform gewesen, was im Prospekt plausibel dargelegt sei.
Der Prospekt stelle die anfallende Eigenkapitalvermittlungsprovision verständlich dar.
Sie erhebt die Verjährungseinrede. Etwaige Ansprüche seien sowohl kenntnisunabhängig als auch kenntnisabhängig verjährt.
Die Klägerin hat am 30.06.2016 Klage bei Gericht eingereicht.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
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