Bei der fiktiven Abrechnung eines Kfz-Totalschadens ist für die Bestimmung des Wiederbeschaffungswerts des Unfallfahrzeugs grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung maßgeblich - nicht der Zeitpunkt einer tatsächlich erfolgten Ersatzbeschaffung.
Wird ein Kraftfahrzeug durch einen Unfall beschädigt, hat der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Wahl, ob er den Schaden fiktiv - auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens - oder konkret nach den tatsächlich aufgewendeten Kosten abrechnet. Bei der fiktiven Abrechnung ist der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln. Der Geschädigte disponiert dabei dahin, dass er sich mit einer Abrechnung auf einer abstrahierten Grundlage zufrieden gibt, ohne zu tatsächlich veranlassten oder nicht veranlassten Maßnahmen konkret vortragen zu müssen (vgl. BGH, 28.01.2025 - Az: VI ZR 300/24; BGH, 12.10.2021 - Az: VI ZR 513/19; BGH, 24.01.2017 - Az: VI ZR 146/16; BGH, 03.12.2013 - Az: VI ZR 24/13).
Entscheidet sich der Geschädigte bei einem wirtschaftlichen Totalschaden für eine Abrechnung auf Gutachtenbasis, bemisst sich sein Ersatzanspruch nach dem Wiederbeschaffungsaufwand - also nach der Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert des Unfallwagens in unbeschädigtem Zustand und dem Restwert des beschädigten Fahrzeugs. Maßgebliche Bezugsgröße ist dabei der Wiederbeschaffungswert, also der Preis, den der Geschädigte nach den Verhältnissen auf dem Gebrauchtwagenmarkt aufwenden muss, um von einem seriösen Händler ein dem Unfallfahrzeug gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu erwerben (vgl. BGH, 23.05.2017 - Az: VI ZR 9/17).
Der materiell-rechtlich maßgebliche Zeitpunkt für die Bemessung des Schadensersatzanspruchs ist der Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung. Solange diese noch nicht eingetreten ist, gilt verfahrensrechtlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung als maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt. Diese Grundsätze dienen dem Schutz des Gläubigers vor einer verzögerten Ersatzleistung des Schuldners. Preissteigerungen und zusätzliche Schäden, die vor vollständiger Erfüllung eintreten, gehen daher grundsätzlich zu Lasten des Schädigers (vgl. BGH, 18.02.2020 - Az: VI ZR 115/19). Diese Grundsätze finden auch auf die fiktive Abrechnung von Reparatur- und Wiederbeschaffungskosten Anwendung. Lediglich bei der konkreten Schadensabrechnung ist auf die Umstände desjenigen Zeitpunkts abzustellen, in dem der Zustand im Sinne von § 249 BGB tatsächlich hergestellt worden ist.
Wird ein Kraftfahrzeug durch einen Unfall beschädigt, hat der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Wahl, ob er den Schaden fiktiv - auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens - oder konkret nach den tatsächlich aufgewendeten Kosten abrechnet. Bei der fiktiven Abrechnung ist der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln. Der Geschädigte disponiert dabei dahin, dass er sich mit einer Abrechnung auf einer abstrahierten Grundlage zufrieden gibt, ohne zu tatsächlich veranlassten oder nicht veranlassten Maßnahmen konkret vortragen zu müssen (vgl. BGH, 28.01.2025 - Az: VI ZR 300/24; BGH, 12.10.2021 - Az: VI ZR 513/19; BGH, 24.01.2017 - Az: VI ZR 146/16; BGH, 03.12.2013 - Az: VI ZR 24/13).
Entscheidet sich der Geschädigte bei einem wirtschaftlichen Totalschaden für eine Abrechnung auf Gutachtenbasis, bemisst sich sein Ersatzanspruch nach dem Wiederbeschaffungsaufwand - also nach der Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert des Unfallwagens in unbeschädigtem Zustand und dem Restwert des beschädigten Fahrzeugs. Maßgebliche Bezugsgröße ist dabei der Wiederbeschaffungswert, also der Preis, den der Geschädigte nach den Verhältnissen auf dem Gebrauchtwagenmarkt aufwenden muss, um von einem seriösen Händler ein dem Unfallfahrzeug gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu erwerben (vgl. BGH, 23.05.2017 - Az: VI ZR 9/17).
Der materiell-rechtlich maßgebliche Zeitpunkt für die Bemessung des Schadensersatzanspruchs ist der Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung. Solange diese noch nicht eingetreten ist, gilt verfahrensrechtlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung als maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt. Diese Grundsätze dienen dem Schutz des Gläubigers vor einer verzögerten Ersatzleistung des Schuldners. Preissteigerungen und zusätzliche Schäden, die vor vollständiger Erfüllung eintreten, gehen daher grundsätzlich zu Lasten des Schädigers (vgl. BGH, 18.02.2020 - Az: VI ZR 115/19). Diese Grundsätze finden auch auf die fiktive Abrechnung von Reparatur- und Wiederbeschaffungskosten Anwendung. Lediglich bei der konkreten Schadensabrechnung ist auf die Umstände desjenigen Zeitpunkts abzustellen, in dem der Zustand im Sinne von § 249 BGB tatsächlich hergestellt worden ist.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath | Geprüft von: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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