Kommt es zu einem Brandschaden, weil ein Kraftfahrzeug über einem noch glühenden Holzkohlegrill abgestellt wurde und sich dadurch entzündet, ist dieser Schaden dem Betrieb des Fahrzeugs im Sinne von
§ 7 Abs. 1 StVG zuzurechnen. Entscheidend ist, dass durch das Abstellen des Fahrzeugs eine unmittelbare Gefahrenlage geschaffen wird, die bis zum Schadenseintritt fortwirkt. Der Umstand, dass zwischen dem Parken und dem Ausbruch des Feuers eine gewisse Zeit vergeht, ändert daran nichts.
Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist weit auszulegen, da sie sämtliche Gefahren erfasst, die mit der Verwendung eines Kraftfahrzeugs verbunden sind. Es genügt, dass der Schaden in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang oder einer Betriebseinrichtung steht. Das Parken über einer hitzeabstrahlenden Quelle - wie hier der noch nicht abgekühlte Holzkohlegrill - ist ein solcher Betriebsvorgang, wenn dadurch die Schadensursache gesetzt wird.
Liegt eine solche Zurechnung vor, haftet die Kfz-Haftpflichtversicherung für den eingetretenen Schaden in vollem Umfang. Eine Mithaftung des Geschädigten scheidet aus, wenn sich das Ereignis für ihn als unabwendbar darstellt. Auch die damit verbundenen Folgekosten für das Abschleppen und Nutzungsausfall sind ersatzfähig, sofern sie im Rahmen des Üblichen liegen und vom Geschädigten für erforderlich gehalten werden durften.