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Seitenabstand beim Überholen: Wann Autofahrer trotz Fahrfehler des Radfahrers mithaften

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Beim Überholen eines Radfahrers, der ein Kleinkind transportiert, ist ein seitlicher Mindestabstand von zwei Metern einzuhalten. Wird dieser Abstand unterschritten und kommt es zu einem Unfall, trifft den überholenden Kraftfahrzeugführer ein Mitverschulden von 20 % - selbst dann, wenn der Radfahrer seinerseits ohne Beachtung der Sorgfaltspflichten nach links abbiegt.

Mindestabstand beim Überholen von Radfahrern

Beim Überholen im gleichgerichteten Verkehr ist gegenüber Radfahrern stets ein ausreichender seitlicher Sicherheitsabstand einzuhalten. Dieser Abstand dient dem Schutz des Radfahrers vor den Verletzungen, die erfahrungsgemäß bei einem Zusammenstoß mit einem Kraftfahrzeug entstehen können. Die gesetzliche Grundlage hierfür ergibt sich aus § 5 Abs. 4 StVO, der dem überholenden Fahrzeugführer eine besondere Sorgfaltspflicht auferlegt.

Erhöhte Anforderungen bei Kindertransport auf dem Fahrrad

Die Anforderungen an den einzuhaltenden Seitenabstand erhöhen sich, wenn auf dem Fahrrad zusätzlich ein Kleinkind transportiert wird. In einem solchen Fall ist ein seitlicher Sicherheitsabstand von mindestens zwei Metern zum Radfahrer einzuhalten. Die besondere Schutzbedürftigkeit ergibt sich dabei sowohl aus der erhöhten Instabilität des beladenen Fahrrads als auch aus dem gesteigerten Verletzungsrisiko für das Kind. Maßgeblich ist ferner, ob die Einhaltung dieses Abstands nach den örtlichen Gegebenheiten an der Unfallstelle möglich und zumutbar gewesen wäre.

Mitverschuldensquote trotz Sorgfaltspflichtverletzung des Radfahrers

Biegt der Radfahrer ohne Beachtung der Sorgfaltspflichten aus § 9 Abs. 1 und 2 StVO - also ohne ausreichende Rückschau und ohne Einordnung - nach links ab und kommt es dabei zum Zusammenstoß mit dem überholenden Kraftfahrzeug, so schließt dieses Eigenverschulden des Radfahrers eine Mithaftung des Kraftfahrzeugführers nicht aus. Ein Mindestmitverschuldensanteil von 1/5 (20 %) zu Lasten des überholenden Kraftfahrzeugführers ist in einem solchen Fall nicht zu unterschreiten. Ein vollständiger Haftungsausschluss des Kraftfahrzeugführers würde dessen schuldhaften Verstoß gegen § 5 Abs. 4 StVO nicht gebührend berücksichtigen und wäre daher nicht vertretbar.


OLG Naumburg, 12.07.2005 - Az: 12 U 29/05

ECLI:DE:OLGNAUM:2005:0712.12U29.05.0A

Dr. Jens-Peter VoßDr. Rochus SchmitzPatrizia Klein

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