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Unfall im Kreisverkehr: Wer haftet?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Unklarheiten über Vorfahrtsregeln, missverständliche Blinkzeichen und riskante Fahrmanöver führen immer wieder zu Kollisionen im Kreisverkehr. Doch die Haftungsfrage lässt sich nicht immer ohne Weiteres klären.

Hat der Kreisverkehr automatisch Vorfahrt?

Ein weitverbreiteter Irrglaube unter Autofahrern ist die Annahme, dass Fahrzeuge im Kreisverkehr automatisch Vorfahrt genießen. Die Straßenverkehrsordnung sieht vor, dass der Verkehr auf der Kreisfahrbahn nur dann vorfahrtsberechtigt ist, wenn an der Einmündung ausdrücklich das Zeichen 215 (Kreisverkehr) in Kombination mit dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angebracht ist. Fehlt diese Beschilderung, gilt auch hier die Regel „rechts vor links“.

Ist die entsprechende Beschilderung vorhanden, haben die Fahrzeuge im Kreisverkehr Vorrang. Dies entbindet sie jedoch nicht von sämtlichen Sorgfaltspflichten. Kommt es im Bereich einer vorfahrtsgeregelten Einmündung zu einem Zusammenstoß zwischen dem Wartepflichtigen und dem Vorfahrtsberechtigten, spricht der sogenannte Beweis des ersten Anscheins regelmäßig dafür, dass der Wartepflichtige den Unfall durch eine schuldhafte Vorfahrtsverletzung verursacht hat.

Die Rechtsprechung geht hier von einem Erfahrungssatz aus: Da ein Kreisverkehr aufgrund seiner Krümmung typischerweise nur mit mäßiger Geschwindigkeit durchfahren werden kann, spricht die Lebenserfahrung bei einer Kollision im Einmündungsbereich dafür, dass der bereits im Kreis befindliche Fahrer diesen zuerst erreicht hat und der Einfahrende seine Wartepflicht missachtet hat (vgl. AG Hamburg-Barmbek, 24.05.2018 - Az: 812 C 4/18). Dieser Anscheinsbeweis greift besonders dann, wenn sich der Unfall in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Einfahren ereignet (vgl. LG Saarbrücken, 28.03.2014 - Az: 13 S 196/13). Gelingt es dem Einfahrenden nicht, einen atypischen Geschehensablauf zu beweisen, haftet er oft allein für den entstandenen Schaden.

Was gilt beim Spurwechsel und Schneiden der Kurve?

Wer innerhalb eines mehrspurigen Kreisverkehrs die Fahrspur wechselt, muss – wie auf jeder anderen Straße auch – sicherstellen, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

Ein Urteil des Amtsgerichts München verdeutlicht dies: Eine Autofahrerin wechselte in einem zweispurigen Kreisverkehr von der inneren auf die äußere Spur und kollidierte mit einem dort fahrenden Pkw. Das Gericht entschied, dass auch im Kreisverkehr keine „absolute“ Vorfahrt herrscht, die von der Rücksichtnahme beim Spurwechsel entbindet. Das Zeichen „Vorfahrt gewähren“ an der Einfahrt regelt lediglich das Verhältnis zwischen ein- und ausfahrendem Verkehr, nicht aber das Verhältnis der Fahrzeuge im Kreisverkehr untereinander. Wer die Spur wechselt, trägt bei einem Unfall eine Mitschuld, die im genannten Fall zu einer Haftungsquote von einem Drittel führte (vgl. AG München, 11.07.2012 - Az: 343 C 8194/12).

Auch in einspurigen Kreisverkehren gilt das Rechtsfahrgebot. Es ist unzulässig, die Kreisbahn zu „schneiden“ oder bis zum äußersten linken Rand auszunutzen, um die Kurve zu begradigen. Das Oberlandesgericht Hamm stellte fest, dass ein solches Verhalten dem Sinn und Zweck eines Kreisverkehrs widerspricht, der gerade durch die Kurvenfahrt die Geschwindigkeit reduzieren soll. Ein Fahrer, der ohne zwingenden Grund den linken Rand der Fahrbahn nutzt und dadurch eine Kollision mit einem Einfahrenden begünstigt, muss sich ein erhebliches Mitverschulden anrechnen lassen (vgl. OLG Hamm, 18.11.2003 - Az: 27 U 87/03).

Noch deutlicher wird die Haftungslage, wenn die Mittelinsel überfahren wird. Das Überfahren der Mittelinsel ist grundsätzlich verboten und stellt einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung dar. Kommt es dadurch zu einem Unfall, wird dem Verkehrsverstoß ein nicht unerhebliches Gewicht beigemessen.

Wer mit unverminderter Geschwindigkeit in den Kreisverkehr einfährt, riskiert ebenfalls die Alleinhaftung im Schadensfall (vgl. OLG Düsseldorf, 15.09.2016 - Az: I-1 U 195/14).

Wenn irreführendes Blinken einen Unfall verursacht …

Ein Sonderfall, der den sonst so starken Anscheinsbeweis zulasten des Einfahrenden erschüttern kann, ist das irreführende Blinken. Wenn ein im Kreisverkehr fahrendes Fahrzeug den rechten Blinker setzt, signalisiert dies dem Wartepflichtigen, dass der Vorfahrtsberechtigte den Kreisverkehr vor der eigenen Einmündung verlassen wird. Fährt der Vorfahrtsberechtigte dann doch weiter im Kreis und kommt es zum Unfall, ändert sich die Haftungslage.

Allerdings sind die Hürden für den Einfahrenden hoch: Er muss beweisen, dass der andere Fahrer den Fahrtrichtungsanzeiger so frühzeitig gesetzt hatte, dass ein berechtigtes Vertrauen auf das Abbiegen entstehen konnte (vgl. AG Perleberg, 14.04.2016 - Az: 11 C 382/15). Gelingt dieser Nachweis nicht, bleibt es oft bei der Haftung des Einfahrenden.


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Stand: 13.02.2026
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