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Auffahrunfall auf der Autobahn: Wer haftet, wenn der Spurwechsel erzwungen war?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Fährt ein Fahrzeug sorgfaltswidrig auf eine Bundesautobahn auf und veranlasst dadurch einen bevorrechtigten Verkehrsteilnehmer zu einer Ausweichlenkung, haftet der Einfahrende grundsätzlich für den dabei entstehenden Schaden - auch wenn es zu keiner direkten Berührung zwischen den Fahrzeugen kommt.

Für die Zurechnung eines Schadensereignisses zum Betrieb eines Kraftfahrzeugs im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG ist keine unmittelbare Berührung zwischen den beteiligten Fahrzeugen erforderlich. Bei einem berührungslosen Unfall genügt es, dass das Fahrverhalten eines Fahrzeugführers über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus das Fahrmanöver eines anderen Verkehrsteilnehmers in irgendeiner Weise beeinflusst und damit zur Entstehung des Schadens beigetragen hat. Ein Unfall, der sich ohne Fahrzeugberührung aufgrund einer Abwehr- und Ausweichreaktion ereignet hat, kann dem Betrieb desjenigen Fahrzeugs zugerechnet werden, das die Reaktion ausgelöst hat, selbst wenn diese Reaktion voreilig, also objektiv nicht geboten war. Es ist dabei auch nicht erforderlich, dass die Ausweichreaktion des Geschädigten aus dessen subjektiver Sicht erforderlich war oder sich als einzige Möglichkeit zur Kollisionsvermeidung darstellte.

Nach § 18 Abs. 3 StVO hat der fließende Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn Vorfahrt gegenüber Fahrzeugen, die an Anschlussstellen auffahren. Der Einfahrende ist wartepflichtig und darf nur so einfahren, dass er den durchgehenden Verkehr weder gefährdet noch wesentlich behindert. Lücken dürfen nur dann genutzt werden, wenn der fließende Verkehr dadurch nicht zum wesentlichen Verlangsamen gezwungen wird oder gefahrlos auf den Überholstreifen ausweichen kann. Muss der fließende Verkehr vor dem Einfahrenden abbremsen, liegt eine Verletzung der Wartepflicht vor. Steht fest, dass es im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Einfahren auf die BAB zu einer - ggf. auch indirekten - Kollision mit dem fließenden Verkehr kommt, spricht grundsätzlich der Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhafte unfallursächliche Vorfahrtsverletzung des Einfahrenden. Dies gilt auch dann, wenn die Kollision nicht zwischen dem Einfahrenden und dem Bevorrechtigten, sondern zwischen dem bevorrechtigten Fahrzeug und einem Dritten stattfand - vorausgesetzt, es steht zusätzlich fest, dass das Fahrverhalten des Einfahrenden die Ausweichreaktion des bevorrechtigten Fahrers verursacht hat.

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