Wer einen mit einem Dienstfahrzeug selbst verursachten Unfall gegenüber dem Arbeitgeber vorsätzlich verschleiert, einen fremdverschuldeten Unfall mit Fahrerflucht erfindet und dabei weitere Arbeitnehmer zur Lüge veranlasst, verletzt arbeitsvertragliche Pflichten so schwerwiegend, dass eine fristlose Kündigung auch bei langjähriger Betriebszugehörigkeit und ohne vorherige Abmahnung wirksam sein kann.
Nach § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Das Gesetz kennt dabei keine „absoluten“ Kündigungsgründe; vielmehr ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich“ als wichtiger Grund geeignet ist, und anschließend, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im konkreten Einzelfall zumutbar ist oder nicht.
Die vorsätzliche Täuschung des Arbeitgebers über einen vom Arbeitnehmer mit einem Dienstfahrzeug verursachten Verkehrsunfall ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung zu begründen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer nicht nur einen selbstverschuldeten Unfall als fremdverschuldet darstellt, sondern damit zugleich berechtigte Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers gegen ihn verschleiert und zusätzlich einen weiteren Arbeitnehmer in das Täuschungsmanöver verstrickt. Ein solches Verhalten stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme aus § 241 Abs. 2 BGB dar und ist einer Täuschung über die Arbeitszeit vergleichbar.
Für die Beurteilung des Verschuldens am zugrunde liegenden Unfallereignis gilt: Ein Auffahrunfall unter Verstoß gegen das Abstandsgebot des § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO begründet regelmäßig mittlere Fahrlässigkeit. Macht ein Arbeitnehmer technische Defekte des Fahrzeugs für den Unfall verantwortlich, entlastet ihn dies allenfalls quotal nach § 254 BGB - nicht jedoch vollständig. Dies gilt umso mehr, wenn er nach eigenem Vortrag bereits aus demselben Grund einen früheren Unfall verursacht hat und dennoch keine besonderen Vorsichtsmaßnahmen ergriff. An der Haftungslage ändert sich nichts dadurch, ob der Arbeitgeber Schadensersatzansprüche tatsächlich geltend macht; entscheidend ist allein, dass der Arbeitnehmer durch seine Falschangaben solche Ansprüche dem Grunde nach verschleiert.
Nach § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Das Gesetz kennt dabei keine „absoluten“ Kündigungsgründe; vielmehr ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich“ als wichtiger Grund geeignet ist, und anschließend, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im konkreten Einzelfall zumutbar ist oder nicht.
Die vorsätzliche Täuschung des Arbeitgebers über einen vom Arbeitnehmer mit einem Dienstfahrzeug verursachten Verkehrsunfall ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung zu begründen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer nicht nur einen selbstverschuldeten Unfall als fremdverschuldet darstellt, sondern damit zugleich berechtigte Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers gegen ihn verschleiert und zusätzlich einen weiteren Arbeitnehmer in das Täuschungsmanöver verstrickt. Ein solches Verhalten stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme aus § 241 Abs. 2 BGB dar und ist einer Täuschung über die Arbeitszeit vergleichbar.
Für die Beurteilung des Verschuldens am zugrunde liegenden Unfallereignis gilt: Ein Auffahrunfall unter Verstoß gegen das Abstandsgebot des § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO begründet regelmäßig mittlere Fahrlässigkeit. Macht ein Arbeitnehmer technische Defekte des Fahrzeugs für den Unfall verantwortlich, entlastet ihn dies allenfalls quotal nach § 254 BGB - nicht jedoch vollständig. Dies gilt umso mehr, wenn er nach eigenem Vortrag bereits aus demselben Grund einen früheren Unfall verursacht hat und dennoch keine besonderen Vorsichtsmaßnahmen ergriff. An der Haftungslage ändert sich nichts dadurch, ob der Arbeitgeber Schadensersatzansprüche tatsächlich geltend macht; entscheidend ist allein, dass der Arbeitnehmer durch seine Falschangaben solche Ansprüche dem Grunde nach verschleiert.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß und RAin Theresia Donath | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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