Grundsätzlich können Tätlichkeiten unter Arbeitnehmern eine fristlose Kündigung begründen, wobei es bei schweren Tätlichkeiten i.d.R. keiner vorherigen Abmahnung bedarf. Ein wichtiger Grund zur Kündigung kann bereits dann vorliegen, wenn es sich um einen einmaligen Vorfall ohne Wiederholungsgefahr handelt. Auch wenn nicht jede Tätlichkeit eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers ist, so kann wegen des beträchtlichen Gefährdungspotentials eine erhebliche, aktive Beteiligung des Arbeitnehmers an der tätlichen Auseinandersetzung einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung darstellen.
BAG, 18.09.2008 - Az: 2 AZR 1039/06
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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