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Tätliche Auseinandersetzung unter Arbeitskollegen - fristlose Kündigung

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Grundsätzlich können Tätlichkeiten unter Arbeitnehmern eine fristlose Kündigung begründen, wobei es bei schweren Tätlichkeiten i.d.R. keiner vorherigen Abmahnung bedarf. Ein wichtiger Grund zur Kündigung kann bereits dann vorliegen, wenn es sich um einen einmaligen Vorfall ohne Wiederholungsgefahr handelt. Auch wenn nicht jede Tätlichkeit eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers ist, so kann wegen des beträchtlichen Gefährdungspotentials eine erhebliche, aktive Beteiligung des Arbeitnehmers an der tätlichen Auseinandersetzung einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung darstellen.


BAG, 18.09.2008 - Az: 2 AZR 1039/06


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)

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