Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Für die Wirksamkeit einer
Kündigung ist nach
§ 102 Abs. 1 BetrVG die ordnungsgemäße
Beteiligung des Betriebsrats zwingende Voraussetzung. Eine Kündigung ist unwirksam, wenn das Anhörungsverfahren nicht ordnungsgemäß eingeleitet, durchgeführt oder abgeschlossen wurde. Maßgeblich ist, dass der Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung in die Lage versetzt wird, deren Stichhaltigkeit eigenständig zu prüfen und eine sachgerechte Stellungnahme abzugeben.
Die Unterrichtungspflicht des
Arbeitgebers nach § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG umfasst neben den Sozialdaten des Arbeitnehmers insbesondere die Kündigungsgründe. Diese müssen so konkret mitgeteilt werden, dass der Betriebsrat ohne eigene Nachforschungen die Wirksamkeit der Kündigung beurteilen kann. Eine bloß pauschale Angabe oder die Mitteilung bloßer Werturteile genügt nicht. Der Arbeitgeber hat daher alle ihn zur Kündigung veranlassenden Tatsachen sowie ihm bekannte, den Kündigungsgründen entgegenstehende Umstände mitzuteile. Nur wenn der Betriebsrat bereits über die erforderlichen Informationen verfügt und der Arbeitgeber dies weiß oder annehmen darf, kann der Umfang der Mitteilungspflicht eingeschränkt sein.
Die Beweislast für eine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung trägt der Arbeitgeber. Er muss substantiiert darlegen, wann, durch wen, wem gegenüber und mit welchem genauen Inhalt die Mitteilung erfolgt ist. Eine pauschale Behauptung, der Betriebsrat sei ordnungsgemäß angehört worden, ist nicht ausreichend. Der Vortrag muss erkennen lassen, welche konkreten Tatsachen mitgeteilt wurden und ob die Fristen des § 102 Abs. 1 BetrVG eingehalten wurden. Unterbleibt ein hinreichend konkreter Vortrag, ist die Kündigung unwirksam.
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