Mit dem Abzug und der Abführung von Lohnbestandteilen erfüllt der
Arbeitgeber seine Zahlungspflicht gegenüber dem
Arbeitnehmer. Die Abführung begründet einen besonderen Erfüllungseinwand.
Legt der Arbeitgeber nachvollziehbar dar, dass er bestimmte Abzüge für Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge einbehalten und abgeführt hat, kann der Arbeitnehmer die nach seiner Auffassung unberechtigt einbehaltenen und abgeführten Beträge nicht erfolgreich mit einer Vergütungsklage geltend machen. Er ist auf die steuer- und sozialrechtlichen Rechtsbehelfe beschränkt, es sei denn für den Arbeitgeber war die fehlende Verpflichtung zum Abzug eindeutig erkennbar.
Ein steuer- und sozialversicherungsrechtlicher zu berücksichtigender geldwerter Vorteil im Rahmen der Überlassung eines
Firmenwagens begründet sich nicht in der tatsächlichen Nutzung, sondern in der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit.
Ob durch die freiwillige vorzeitige Rückgabe eines Firmenwagens vor Ende des Nutzungszeitraums zugleich konkludent die vertragliche Verpflichtung zur Nutzungsüberlassung und damit die Nutzungsmöglichkeit entfällt, ist eine Frage der Auslegung des Erklärungswertes dieses faktischen Verhaltens. Hierbei darf auch nachvertragliches Verhalten Berücksichtigung finden.