Erklärt eine Bank eine außerordentliche Kündigung eines Darlehensvertrags, die sich als unwirksam erweist, verletzt sie ihre vertraglichen Schutzpflichten nach § 241 Abs. 2 BGB und haftet auf Schadensersatz.
Die unberechtigte Ausübung eines Gestaltungsrechts - hier die Kündigung eines Darlehensvertrags - stellt eine Verletzung der Treue- und Rücksichtnahmepflichten nach § 241 Abs. 2 BGB dar (vgl. OLG Karlsruhe, 10.04.2018 - Az: 7 U 49/17; BGH, 29.03.2017 - Az: VIII ZR 44/16; BGH, 16.01.2009 - Az: V ZR 133/08). Verweigert der Kündigende in der Annahme, den Vertrag wirksam beendet zu haben, zugleich die weitere Vertragserfüllung - vorliegend die Auszahlung der Darlehenssumme -, trägt er das volle Risiko dieser Leistungsverweigerung (vgl. BGH, 28.11.2001 - Az: XII ZR 197/99). Dies gilt unabhängig davon, ob die zugrunde liegende Rechtsfrage höchstrichterlich bereits geklärt ist.
Das Verschulden der Bank wird nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. An die Annahme eines unverschuldeten Rechtsirrtums sind strenge Maßstäbe anzulegen: Der Schuldner muss die Rechtslage sorgfältig prüfen, soweit erforderlich Rechtsrat einholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig beachten (vgl. BGH, 13.05.2015 - Az: XII ZR 65/14). Entschuldigt ist ein Rechtsirrtum nur dann, wenn der Irrende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte. Eine bloße Plausibilitätsprüfung hinsichtlich der Kündigungsvoraussetzungen genügt jedenfalls im Zusammenhang mit Bankkrediten nicht, um ein Verschulden auszuschließen.
Ein Verschulden kann nur dann verneint werden, wenn sich der Irrtum trotz sorgfältiger Prüfung nicht vermeiden lässt - etwa wenn günstige Instanzenrechtsprechung für die Zulässigkeit der Rechtsausübung spricht (vgl. BGH, 18.01.2011 - Az: XI ZR 356/09). Sprechen hingegen sowohl Stimmen im Schrifttum als auch instanzgerichtliche Entscheidungen gegen die Wirksamkeit der beabsichtigten Maßnahme, liegt kein entschuldigter Irrtum vor. Eine höchstrichterliche Klärung ist dabei nicht erforderlich; maßgeblich ist, dass sich bei sorgfältiger Prüfung entgegenstehende Gesichtspunkte hätten aufdrängen müssen.
Die unberechtigte Ausübung eines Gestaltungsrechts - hier die Kündigung eines Darlehensvertrags - stellt eine Verletzung der Treue- und Rücksichtnahmepflichten nach § 241 Abs. 2 BGB dar (vgl. OLG Karlsruhe, 10.04.2018 - Az: 7 U 49/17; BGH, 29.03.2017 - Az: VIII ZR 44/16; BGH, 16.01.2009 - Az: V ZR 133/08). Verweigert der Kündigende in der Annahme, den Vertrag wirksam beendet zu haben, zugleich die weitere Vertragserfüllung - vorliegend die Auszahlung der Darlehenssumme -, trägt er das volle Risiko dieser Leistungsverweigerung (vgl. BGH, 28.11.2001 - Az: XII ZR 197/99). Dies gilt unabhängig davon, ob die zugrunde liegende Rechtsfrage höchstrichterlich bereits geklärt ist.
Das Verschulden der Bank wird nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. An die Annahme eines unverschuldeten Rechtsirrtums sind strenge Maßstäbe anzulegen: Der Schuldner muss die Rechtslage sorgfältig prüfen, soweit erforderlich Rechtsrat einholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig beachten (vgl. BGH, 13.05.2015 - Az: XII ZR 65/14). Entschuldigt ist ein Rechtsirrtum nur dann, wenn der Irrende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte. Eine bloße Plausibilitätsprüfung hinsichtlich der Kündigungsvoraussetzungen genügt jedenfalls im Zusammenhang mit Bankkrediten nicht, um ein Verschulden auszuschließen.
Ein Verschulden kann nur dann verneint werden, wenn sich der Irrtum trotz sorgfältiger Prüfung nicht vermeiden lässt - etwa wenn günstige Instanzenrechtsprechung für die Zulässigkeit der Rechtsausübung spricht (vgl. BGH, 18.01.2011 - Az: XI ZR 356/09). Sprechen hingegen sowohl Stimmen im Schrifttum als auch instanzgerichtliche Entscheidungen gegen die Wirksamkeit der beabsichtigten Maßnahme, liegt kein entschuldigter Irrtum vor. Eine höchstrichterliche Klärung ist dabei nicht erforderlich; maßgeblich ist, dass sich bei sorgfältiger Prüfung entgegenstehende Gesichtspunkte hätten aufdrängen müssen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RAin Patrizia Klein
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