Wer nach dem Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs Mängel feststellt und diese ohne vorherige Aufforderung zur Nachbesserung gegenüber dem Verkäufer direkt durch einen Dritten beseitigen lässt, verliert grundsätzlich den Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten - unabhängig davon, ob die Mängel tatsächlich bereits beim Kauf vorhanden waren.
Vorliegend ließ sich eine arglistige Täuschung durch den Verkäufer eines rund zwölf Jahre alten Wohnmobils - an dem kurz nach dem Kauf Defekte an Gastank, Batterien, Radbremszylinder, Stoßdämpfern und Spurstange festgestellt wurden - nicht feststellen, sodass dieser Ausnahmetatbestand nicht eingreift.
Nacherfüllung als gesetzliche Voraussetzung des Schadensersatzanspruchs
Das Gewährleistungsrecht beim Kauf sieht eine klare Rangfolge der Rechtsbehelfe vor: Bevor ein Käufer Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder Kosten einer selbst veranlassten Reparatur ersetzt bekommen kann, muss er dem Verkäufer grundsätzlich zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung geben. Dies folgt aus den gesetzlichen Bestimmungen zum Kaufrecht, die dem Verkäufer ein vorrangiges Recht zur zweiten Andienung einräumen. Dieses Recht des Verkäufers ist nicht bloß eine Formalie, sondern eine materielle Anspruchsvoraussetzung für den Ersatz von Selbstvornahmekosten.Voraussetzungen für die Beauftragung einer Drittfirma
Wer Mängel an der Kaufsache durch ein Drittunternehmen beseitigen lässt, ohne dem Verkäufer zuvor eine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt zu haben, trägt die anfallenden Kosten in der Regel selbst. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine sofortige Inanspruchnahme eines Dritten rechtfertigen. Solche Umstände können etwa in einer ernsthaften und endgültigen Verweigerung der Nachbesserung durch den Verkäufer liegen oder im Fall einer arglistigen Täuschung beim Vertragsschluss, bei der das Vertrauen in die ordnungsgemäße Nachbesserungsbereitschaft des Verkäufers von vornherein erschüttert ist.Arglistige Täuschung als mögliche Ausnahme
Ein besonders praxisrelevanter Ausnahmetatbestand ist die arglistige Täuschung des Käufers über bestehende Mängel. Lässt sich nachweisen, dass der Verkäufer Mängel bewusst verschwiegen oder falsche Angaben über den Zustand der Kaufsache gemacht hat, kann dies das Recht zur Nachbesserung entfallen lassen und eine direkte Beauftragung Dritter rechtfertigen.Vorliegend ließ sich eine arglistige Täuschung durch den Verkäufer eines rund zwölf Jahre alten Wohnmobils - an dem kurz nach dem Kauf Defekte an Gastank, Batterien, Radbremszylinder, Stoßdämpfern und Spurstange festgestellt wurden - nicht feststellen, sodass dieser Ausnahmetatbestand nicht eingreift.
Kein Anspruch trotz etwaiger Mangelhaftigkeit
Offengelassen wurde vom Gericht, ob die beanstandeten Mängel tatsächlich bereits zum Zeitpunkt des Kaufs vorhanden waren. Diese Frage war für die Entscheidung unerheblich: Selbst wenn die Mängel bewiesen worden wären, hätte der Käufer keinen Erstattungsanspruch gehabt, weil er dem Verkäufer die gesetzlich vorgesehene Nachbesserungsmöglichkeit nicht gewährt hatte.Praktische Konsequenzen für Käufer
Für Käufer gebrauchter Sachen ergibt sich daraus eine klare Handlungsanweisung: Bei Feststellung von Mängeln ist zunächst der Verkäufer schriftlich zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Erst wenn der Verkäufer die Nachbesserung verweigert, sie fehlschlägt oder die gesetzte Frist fruchtlos abläuft, entsteht das Recht zur Selbstvornahme auf Kosten des Verkäufers. Lediglich in Eilsituationen - etwa bei drohenden erheblichen Folgeschäden - oder bei nachgewiesener Arglist kann von diesem Grundsatz abgewichen werden.
LG Coburg, 27.02.2008 - Az: 32 S 7/08
Vorgehend: AG Lichtenfels, 12.12.2007 - Az: 1 C 499/06
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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