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Gebrauchtwagen-Mängel: Wer sofort reparieren lässt, verliert seinen Schadensersatzanspruch

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Wer als Käufer eines gebrauchten Fahrzeugs festgestellte Mängel ohne vorherige Fristsetzung gegenüber dem Verkäufer sofort durch ein Drittunternehmen beseitigen lässt, verliert grundsätzlich seinen Schadensersatzanspruch. Die Geltendmachung von Mängelrechten ohne Nacherfüllungsverlangen ist nur unter engen Ausnahmevoraussetzungen zulässig - bei einem über zwölf Jahre alten, bei Übergabe funktionstüchtigen Fahrzeug reicht das bloße Auftreten von Mängeln kurz nach dem Kauf hierfür nicht aus.

Das Nacherfüllungsrecht des Verkäufers als Kernproblem

Beim Kauf einer mangelhaften Sache steht dem Käufer nach §§ 434, 437 BGB grundsätzlich ein Anspruch auf Nacherfüllung zu. Bevor der Käufer weitergehende Rechte - insbesondere Schadensersatz - geltend machen kann, muss er dem Verkäufer gemäß §§ 439, 440, 281 BGB zunächst die Möglichkeit zur Nacherfüllung einräumen und ihm hierfür eine angemessene Frist setzen. Dieses Fristsetzungserfordernis dient dem Interesse des Verkäufers, die Mängel selbst beseitigen zu können, und ist grundlegende Voraussetzung für das Entstehen von Schadensersatzansprüchen.

Beauftragt der Käufer ohne vorherige Fristsetzung sofort ein Drittunternehmen mit der Mängelbeseitigung, entfällt damit in aller Regel sein Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten. Die Geltendmachung von Mängelrechten ist in einem solchen Fall nur noch unter den besonderen Voraussetzungen der §§ 440, 281 Abs. 2 BGB möglich.

Wann entfällt die Pflicht zur Fristsetzung?

Eine Ausnahme vom Fristsetzungserfordernis besteht, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, oder wenn dem Käufer die Nacherfüllung aus besonderen Gründen unzumutbar ist. Maßgeblich ist dabei stets eine Abwägung der beiderseitigen Interessen: Nur wenn besondere Umstände vorliegen, die ein sofortiges Vorgehen rechtfertigen, kann der Käufer ohne vorherige Aufforderung zur Nachbesserung Schadensersatz verlangen.

Besondere Anforderungen beim Gebrauchtkauf

Bei einem Gebrauchtkauf - insbesondere bei einem älteren Fahrzeug - gelten erhöhte Anforderungen an die Darlegung solcher besonderer Umstände. Ein Käufer, der ein über zwölf Jahre altes Kraftfahrzeug erwirbt, muss grundsätzlich damit rechnen, dass auch kurz nach dem Erwerb Mängel auftreten können. Dieser Umstand allein begründet keine Unzumutbarkeit der Nacherfüllung.


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AG Lichtenfels, 12.12.2007 - Az: 1 C 499/06

ECLI:DE:AGLICHT:2007:1212.1C499.06.0A

Nachfolgend: LG Coburg, 27.02.2008 - Az: 32 S 7/08


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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