Nach §§
437 Nr. 3,
280 Abs. 1 BGB kann für sogenannte Mangelfolgeschäden Schadenersatz neben der Leistung verlangt werden. Der Käufer kann demnach hinsichtlich des eigentlichen Mangels, etwa einer defekten Ölleitung, Nachbesserung und bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch Schadenersatz statt der Leistung verlangen. Darüber hinaus werden ihm aber auch Schäden an sonstigen Rechtsgütern, wie etwa an dem durch Ölaustritt defekten Bodenbelag, ersetzt.