Nach §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB kann für sogenannte Mangelfolgeschäden Schadenersatz neben der Leistung verlangt werden. Der Käufer kann demnach hinsichtlich des eigentlichen Mangels, etwa einer defekten Ölleitung, Nachbesserung und bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch Schadenersatz statt der Leistung verlangen. Darüber hinaus werden ihm aber auch Schäden an sonstigen Rechtsgütern, wie etwa an dem durch Ölaustritt defekten Bodenbelag, ersetzt.
Stand: (letzte Änderung: 26.04.2026)
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Beitrag von: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
Dieser Begriff bezeichnet den Ersatz von Mangelfolgeschäden. Während die Nacherfüllung auf den eigentlichen Mangel abzielt, deckt der Schadenersatz neben der Leistung Schäden ab, die an anderen Rechtsgütern des Käufers durch das mangelhafte Produkt entstanden sind.
Die Anspruchsgrundlage ergibt sich aus der Kombination von § 437 Nr. 3 BGB (Rechte des Käufers bei Mängeln) und § 280 Abs. 1 BGB (Schadenersatz wegen Pflichtverletzung).
Ein klassisches Beispiel ist eine defekte Ölleitung. Während die Reparatur der Leitung selbst die Nacherfüllung darstellt, betrifft der durch auslaufendes Öl beschädigte Bodenbelag ein sonstiges Rechtsgut, für das Schadenersatz neben der Leistung verlangt werden kann.
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