Eine Abweichung von der vertraglich vereinbarten Motorleistung i.H.v. (je nach Berechnungsmethode) 8,09 - 11 Prozent stellt jedenfalls bei einem hochpreisigen und sportlich ambitionierten Pkw (hier 309 kW / 420 PS) einen wesentlichen Mangel dar, der zum
Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Dies ist bezüglich des erworbenen Fahrzeugs nicht der Fall. Vertraglich vereinbart war eine Motorleistung des Fahrzeugs von 309 kw / 420 PS. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der gekaufte Wagen eine solche Motorleistung nicht erreicht. Nach dem in jeder Hinsicht überzeugenden Gutachten des Sachverständigen W erreicht das Fahrzeug unter angemessenen und realistischen Umweltbedingungen und unter Berücksichtigung eines Korrekturfaktors von 1 % eine maximale Motorleistung von lediglich 274,6 kw / 373,3 PS. Selbst unter Berücksichtigung eines von der B AG angegebenen Korrekturfaktors von 4,4 %, welcher verdeckte Leistungsverluste für an den Motor angebaute Nebenaggregate wie die Hydraulikpumpe und die elektrische Servolenkung abdecken soll, ergibt sich nach den Feststellungen des Sachverständigen eine Motormaximalleistung von nur 283,9 kw / 386 PS. Wie der Sachverständige im Rahmen seiner mündlichen Anhörung stimmig ausführte, hat auf diese festgestellte Minderleistung des Motors eine Geschwindigkeitsabregelung des Fahrzeugs keinen Einfluss. Bis zu einem Geschwindigkeitsbereich von 259,5 km/h war ein Eingreifen einer Geschwindigkeitsabregelung nach seinen Angaben nicht einmal feststellbar.
Der in der Abweichung der tatsächlichen von der vertraglich vereinbarten Motorleistung liegende Mangel des Fahrzeugs war zur Überzeugung der Kammer auch bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs bei Übergabe des Wagens an die Käuferin vorhanden. Ob sich die Klägerin insoweit bereits auf § 476 BGB berufen kann, kann letztlich dahinstehen. Nicht nur aufgrund der Art des festgestellten Mangels, sondern auch aufgrund der stimmigen Ausführungen des Sachverständigen W im Rahmen seiner mündlichen Anhörung ist die Kammer davon überzeugt, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Wie der Sachverständige sehr plausibel ausgeführt hat, hat er keinerlei Anhaltspunkte dafür gefunden, dass es zu nachträglichen leistungsmindernden Defekten oder Manipulationen am Motor gekommen ist, die Einfluss auf die Motorleistung hätten haben können.
Die Klägerin musste der Beklagten vor Erklärung des Rücktritts auch keine Nachfrist zur Mangelbeseitigung mehr setzen. Eine solche Nachfristsetzung war gemäß § 440 Satz 1 BGB wegen Fehlschlagens der
Nacherfüllung entbehrlich. Die der Klägerin zustehende und von ihr gewählte Nacherfüllung in Form der Beseitigung des Mangels gemäß § 439 Abs. 1 BGB war gemäß § 440 Satz 2 BGB fehlgeschlagen. Es hat insgesamt drei erfolglose Nachbesserungsversuche gegeben. Dass die Klägerin das Fahrzeug an den drei unstreitigen Terminen – dem 29.03.2007, dem 05.02.2008 und dem 08.10.2008 – jeweils zum Zwecke der Nachbesserung hinsichtlich der Motorleistung bei der Xxx & T2 GmbH vorstellte, bestreitet die Beklagte nach Vorlage der Reparaturhistorie und des Abholscheins durch die Klägerin nicht substantiiert genug. Angesichts der deutlichen Formulierungen in diesen Dokumenten ist nicht ersichtlich, aus welchem anderen Grund der Wagen an den betreffenden Tagen dort vorgestellt worden sein sollte.
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