Gemäß § 434 Abs. 1 S. 1 BGB ist eine Sache frei von
Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Gemäß § 434 Abs. 3 BGB steht es einem Sachmangel gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache liefert.
Vorliegend wurde der Verkauf eines Oldtimers mit Erstzulassung im März 1982 vereinbart. Übereignete wurde aber ein PKW, der im im Juli 1987 gebaut wurde. Infolge dessen verfügte das gelieferte Fahrzeug nicht über die vereinbarte Eigenschaft der Erstzulassung im Jahre 1982 und konnte daher mangels einer nicht mindestens vor 30 Jahren erfolgten Erstzulassung gemäß § 2 Nr. 22 FZV (Fahrzeugzulassungsverordnung) nicht als Oldtimer zugelassen werden.
Der Käufer war daher aufgrund des Mangels zum
Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Einer Fristsetzung zur
Nachbesserung bedurfte es vorliegend gemäß § 326 Abs. 5 BGB nicht, da es sich um einen unbehebbaren Mangel handelte.