Ein Anspruch auf Schadensersatz setzt nach § 823 Abs. 1 BGB voraus, dass durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten ein Schaden verursacht wurde. Bei Verkehrsunfällen ist dabei stets auch das Mitverschulden nach § 254 BGB sowie die Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG zu berücksichtigen.
Kommt es in einem Kreisverkehr zu einer Kollision zwischen einem Kraftfahrzeug und einem Pedelec, ist zunächst die Vorfahrtsregelung des § 8 Abs. 1a StVO maßgeblich. Ein Anscheinsbeweis für einen Vorfahrtverstoß spricht gegen denjenigen, der von außen in den Kreisverkehr einfährt, solange feststeht, dass sich der andere Verkehrsteilnehmer bereits im Kreisverkehr befand. Der Beweis des ersten Anscheins greift regelmäßig dann, wenn sich die Kollision noch im unmittelbaren Einmündungsbereich ereignet. Wird nachgewiesen, dass der Radfahrer den Kreisverkehr bereits zuvor durchfahren hatte, ist der Einfahrende beweisbelastet, diesen Anscheinsbeweis zu erschüttern.
Neben der Frage des Vorfahrtsrechts sind die jeweiligen Verkehrsverstöße gegeneinander abzuwägen. Auf Seiten des Radfahrers kann ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 2 StVO) vorliegen, wenn er nicht am rechten Rand eines Schutzstreifens fährt. Auch eine überhöhte Geschwindigkeit kann eine Sorgfaltspflichtverletzung darstellen (§ 3 Abs. 1 StVO), insbesondere wenn dadurch die Möglichkeit genommen wird, rechtzeitig auf andere Verkehrsteilnehmer zu reagieren oder ausreichend auszuweichen.
Kommt es in einem Kreisverkehr zu einer Kollision zwischen einem Kraftfahrzeug und einem Pedelec, ist zunächst die Vorfahrtsregelung des § 8 Abs. 1a StVO maßgeblich. Ein Anscheinsbeweis für einen Vorfahrtverstoß spricht gegen denjenigen, der von außen in den Kreisverkehr einfährt, solange feststeht, dass sich der andere Verkehrsteilnehmer bereits im Kreisverkehr befand. Der Beweis des ersten Anscheins greift regelmäßig dann, wenn sich die Kollision noch im unmittelbaren Einmündungsbereich ereignet. Wird nachgewiesen, dass der Radfahrer den Kreisverkehr bereits zuvor durchfahren hatte, ist der Einfahrende beweisbelastet, diesen Anscheinsbeweis zu erschüttern.
Neben der Frage des Vorfahrtsrechts sind die jeweiligen Verkehrsverstöße gegeneinander abzuwägen. Auf Seiten des Radfahrers kann ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 2 StVO) vorliegen, wenn er nicht am rechten Rand eines Schutzstreifens fährt. Auch eine überhöhte Geschwindigkeit kann eine Sorgfaltspflichtverletzung darstellen (§ 3 Abs. 1 StVO), insbesondere wenn dadurch die Möglichkeit genommen wird, rechtzeitig auf andere Verkehrsteilnehmer zu reagieren oder ausreichend auszuweichen.
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