Ein Kraftfahrer, der sich im Kreisverkehr nicht an das Rechtsfahrgebot hält, haftet bei einem Zusammenstoß mit einem anderen Fahrzeug alleine für den entstandenen Schaden - § 2 Abs.2 StVO verlangt von Verkehrsteilnehmern im Kreisverkehr, dass möglichst weit rechts gefahren wird.
AG Krefeld, 01.07.2011 - Az: 3 C 457/09
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