Ein
Arbeitsunfall im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB VII setzt voraus, dass ein Versicherter infolge einer versicherten Tätigkeit einen Unfall erleidet. Als Unfall gilt ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt. Für die Anerkennung müssen drei Kausalzusammenhänge erfüllt sein: Die Verrichtung muss der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sein (sachlicher Zusammenhang), sie muss zu dem Unfallereignis geführt haben, und dieses Ereignis muss einen Gesundheitserstschaden verursacht haben (vgl. BSG, 04.09.2007 - Az: B 2 U 24/06 R; BSG, 05.09.2006 - Az: B 2 U 24/05 R).
Das Erfordernis einer „von außen auf den Körper einwirkenden“ Einwirkung dient der Abgrenzung unfallbedingter Gesundheitsschäden von solchen aufgrund innerer Ursachen sowie von geplanten Selbstschädigungen. Eine bloße Einbildung oder rein subjektive Vorstellung ohne objektives Geschehen genügt nicht (vgl. BSG, 26.11.2019 - Az: B 2 U 8/18 R). Allerdings können auch Wahrnehmungen wie Sehen, Hören oder Riechen als äußere Einwirkung ausreichen (vgl. BSG, 06.05.2021 - Az:
B 2 U 15/19 R). Entscheidend ist, dass dem wahrgenommenen Vorgang ein tatsächlich nachweisbares, äußeres Geschehen zugrunde liegt und keine lediglich in der Vorstellung des Betroffenen ablaufende Phantasie.
Vorliegend nahm ein Fahrdienstleiter wahr, wie ein PKW während des Herabkurbelns einer Bahnschranke mit der Heckklappe unter dieser einklemmte, während sich gleichzeitig ein Zug näherte. Dieser Vorgang stellte ein objektiv feststellbares betriebliches Ereignis dar, das sich von den Routinegeschäften abhob. Die visuelle Wahrnehmung führte zu physiologischen Veränderungen im Körper des Fahrdienstleiters, indem die Sehzellen optische Eindrücke in elektrische Impulse übersetzten und über den Sehnerv ans Gehirn weiterleiteten. Dies erfüllt das Merkmal der äußeren Einwirkung.
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