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Geschwindigkeitsüberschreitung ist nicht zwingend ein alkoholbedingtes Fehlverhalten

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Eine Überschreitung der erlaubten innerörtlichen Geschwindigkeit um 31 km/h nachts ohne besondere Gefahrfaktoren wie Regen oder schärfere Kurven zeigt kein über die auch ohne Alkoholgenuß im Straßenverkehr zu erlebende Risikobereitschaft hinausgehendes alkoholbedingtes Potential auf, wenn man berücksichtigt, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen generell auch ohne Alkoholeinfluß im Straßenverkehr häufig und auch in der Größenordnung von 31 km/h bei nächtlichen Straßenverhältnissen nicht selten sind, dass hier keine besonderen Risikofaktoren wie nasse Fahrbahn oder wesentliche Kurven unalkoholisierte Fahrer zu einer geringeren Risikobereitschaft veranlaßt hätten und daß der Angeklagte seine Geschwindigkeit anpaßte, wie seine Verlangsamung am Bahnübergang und sein Stop an der roten Ampel zeigte.

Ein vorübergehendes Übersehen bzw. Überhören der polizeilichen Stopsignale läßt sich ebenfalls nicht mit der notwendigen Sicherheit als typische alkoholbedingte Folge einstufen, da dafür andere Gründe ebenso typisch sein können:

So kann ebenso gut auf die nächtliche Erschwerung der Sichtverhältnisse bei der nach der unwiderlegten Einlassung des Angeklagten getönten Heckscheibe seines Fahrzeugs das Übersehen des roten Zeichens „Polizei“ zurückzuführen sein (während er nach seiner Einlassung die Scheinwerfer des Polizeifahrzeuges durchaus wahrnahm).

Oder der Angeklagte, dem es nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen S. und U. durch seine Geschwindigkeit beinahe gelungen wäre, dem folgenden Polizeifahrzeug zu entkommen, wollte, da er sich seiner Geschwindigkeitsübertretung eingestandenermaßen bewußt war, dem Polizeifahrzeug entkommen, was als Fluchtreaktion ebenso wenig typisch alkoholbedingt wäre.

Dass der Angeklagte nach dem Erkennen der Signale nicht sofort anhielt, ist nach seiner unwiderlegten Einlassung mit einem fehlenden freien Platz auf der zugeparkten Busspur erklärbar, erlaubt also ebenso wenig einen sicheren Schluß auf eine alkoholbedingte Ausfallerscheinung.

Die Geschwindigkeitsüberschreitung und die verzögerte Reaktion auf die Stopsignale stellen auch zusammen keinen Umstand dar, der den Schluß auf die Fahruntüchtigkeit des Angeklagten mit der notwendigen Sicherheit erlaubt, zumal der Angeklagte laut dem verlesenen Blutentnahmeprotokoll lediglich leicht alkoholisiert erschien, einzig bei der Finger-Finger-Probe Unsicherheiten zeigte und keiner der ihn direkt nach der Tat über einen längeren Zeitraum sprechenden Zeugen S. und U. als Polizeibeamten sonstige Ausfallerscheinungen (außer dem Alkoholgeruch) aufgefallen waren.


LG Berlin, 07.08.2019 - Az: (559) 283 AR 190/19 Ns (45/19)

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